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2P.80/2005 ΓÇó Non-entry on double-taxation complaint for insufficient reasoning
2P.80/2005Federal Supreme Court / Public Law Division IIMar 23, 2005Dismissed
A Zurich resident challenged inter-cantonal double taxation for tax year 2002 between Zurich and Graubünden. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG. It was not explained how Graubünden, as a pure real-estate canton, allegedly exceeded its taxing power; objections concerning deductions and the conduct of the cantonal procedure had to be raised by ordinary cantonal remedies. The Court also held that the complaint could only cover the 2002 tax period. The complaint was not entered into, and the appellant was ordered to pay CHF 600 costs.
Art. 89 Abs. 3 and Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; inter-cantonal double taxation complaint: the time limit runs only once both cantons have issued decisions, but the complaint remains subject to the strict substantiation requirement. The appellant must designate the specific constitutional or double-taxation rule allegedly violated and explain concretely how the second canton overstepped its taxing competence. Bare assertions, especially concerning deduction disputes or procedural irregularities, are insufficient and must be pursued through ordinary remedies. In a timely complaint against the second decision, the first-canton assessment may be invoked only for the same tax period. If the pleading is manifestly inadmissible, the Court may decide in the simplified procedure under Art. 36a OG.
{T 0/2}
2P.80/2005 /leb
Urteil vom 23. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.
Gegenstand
Doppelbesteuerung (Staats- und Gemeindesteuern 2002),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Schlussrechnung des Steueramtes X.________ vom 18. Februar 2005 und gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden vom 2. Februar 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ wohnt in X.________, Kanton Zürich. Er ist als Eigentümer einer Liegenschaft in Y.________ im Kanton Graubünden beschränkt steuerpflichtig. Am 2. Februar 2004 unterbreitete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren einen Einschätzungsvorschlag für die Kantons- und Gemeindesteuer 2002 mit Steuerberechnung (Steuern Fr. 220.--). Sie gab ihm Gelegenheit, innert 30 Tagen Stellung zu nehmen, andernfalls die Einsprache als erledigt ("abgeschrieben") betrachtet werde.
Am 18. Februar 2005 erging die Schlussrechnung des Steueramtes X.________ für die zürcherische Staats- und Gemeindesteuer 2002.
Mit Eingabe vom 1. März 2005 (Datum der Postaufgabe) erhob A.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Graubünden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV).
Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt.
2.
Bei Beschwerden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung beginnt die Beschwerdefrist erst zu laufen, wenn in beiden Kantonen Verfügungen getroffen worden sind (Art. 89 Abs. 3 OG). Der kantonale Instanzenzug braucht nicht ausgeschöpft zu werden (Art. 86 Abs. 2 OG), doch sind die übrigen formellen Voraussetzungen für staatsrechtliche Beschwerden - insbesondere die dreissigtägige Beschwerdefrist bezüglich des angefochtenen Entscheides (Art. 89 Abs. 1 OG) - einzuhalten. In die formgerecht gegen den zweitverfügenden Kanton erhobene Beschwerde kann dann auch die Steuerveranlagung des Kantons, der als erster verfügt hat, mit einbezogen werden (Art. 89 Abs. 3 OG).
3.
Eingehalten wurde hier die dreissigtägige Beschwerdefrist gegenüber der Schlussrechnung des Steueramtes X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 vom 18. Februar 2005. Diese Rechnung bildet - zusammen mit dem zürcherischen Einspracheentscheid, auf den sie sich stützt - den Endentscheid, gegen den staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (Art. 87 Abs. 3 OG, vgl. BGE 108 Ia 286, 110 Ia 1 E. 1).
In die rechtzeitig im Anschluss an diese Steuerrechnung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann auch der bündnerische Einspracheentscheid mit einbezogen werden, allerdings nur in Bezug auf das Steuerjahr 2002. Gegenstand der Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes X.________ ist das Steuerjahr 2002, weshalb die Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber dem Kanton Graubünden sich nicht auf weitere Steuerjahre erstrecken kann. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im angefochtenen Einspracheentscheid noch über die Veranlagungen früherer Jahre (bis 2001) befunden hat.
4.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw. Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind". Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die klar und ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen. Der Beschwerdeführer hat zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht und inwiefern es verletzt sein soll. Unbestimmte Rügen oder pauschale Vorwürfe genügen nicht. Das gilt auch für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung des Verbots der interkantonaler Doppelbesteuerung (vgl. BGE 114 Ia 317).
Eine dem Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung enthält die vorliegende Beschwerde nicht. Es geht daraus nicht hervor, inwiefern der Kanton Graubünden als reiner Liegenschaftskanton gegen doppelbesteuerungsrechtliche Grundsätze verstossen oder seine Steuerhoheit überschritten haben könnte. Dieser besteuert gemäss Einspracheentscheid lediglich die bündnerische Liegenschaft und deren Ertrag. Dass der Kanton Graubünden nicht die effektiven Liegenschaftskosten, sondern nur den Pauschalabzug zuliess, ist nicht mit Doppelbesteuerungsbeschwerde, sondern mit den im Kanton zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Kanton Graubünden habe das Einspracheverfahren nie formell richtig abgeschlossen und das Verfahren nicht richtig durchgeführt.
Die am 14. März 2005 (innerhalb der Beschwerdefrist) eingereichte Beschwerdeergänzung enthält keine bessere Begründung. Der Beschwerdeführer macht darin zusätzlich geltend, der Kanton Zürich habe seine Steuererklärung akzeptiert und schöpfe bereits 100 Prozent des Einkommens und Vermögens aus. In der Steuererklärung 2002 brachte der Beschwerdeführer indessen den negativen Saldo der Liegenschaftsrechnung beim Einkommen und den Liegenschaftswert beim Vermögen in Abzug. Gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers hat somit der Kanton Zürich einen ausserkantonalen Verlust berücksichtigt. Inwiefern dieser Kanton seine Steuerhoheit gleichwohl überschritten und auf ausserkantonale Faktoren gegriffen haben soll, ist unerfindlich und geht aus der Beschwerde nicht hervor. Es ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: