Revision request inadmissible for insufficient reasoning

2F_21/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IISep 24, 2012Inadmissible

Summary

X.________ sought revision of a Federal Supreme Court judgment that had not entered into his appeal concerning reimbursement of radio reception fees after retroactive entitlement to supplementary benefits. The Court held that the revision request was manifestly inadmissible because it failed to invoke and substantiate any statutory ground for revision and merely repeated an unfounded complaint that the earlier case had been decided before all files were available. The request was dismissed without exchange of written submissions. Court costs of CHF 600 were imposed on the applicant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 61, 121 ff. and 42 Abs. 2 BGG; revision of Federal Supreme Court judgments; admissibility requirements. A revision request is admissible only if the applicant invokes one of the statutory grounds exhaustively listed in Art. 121 ff. BGG and substantiates it in a focused manner, by engaging with the reasoning of the challenged judgment. Mere criticism of the result or reiteration of arguments that were already irrelevant to the non-entry decision does not suffice. The Court may reject a manifestly inadmissible revision request without exchange of written submissions pursuant to Art. 127 BGG. Costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is due absent a compensable adverse party situation under Art. 68 BGG.

Full text

{T 0/2}
2F_21/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel BE,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühr,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_755/2012 vom 13. August 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ ersuchte am 12. August 2011 die Billag AG darum, ihn von der Gebührenpflicht für den Radioempfang zu befreien, da er rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 in den Genuss von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gekommen sei. Die Billag AG erklärte am 29. September 2011 seine Gebührenpflicht ab dem 1. September 2011 für beendet, lehnte es jedoch ab, ihm die bereits geleisteten Zahlungen rückwirkend auf den 1. Juli 2009 zu erstatten. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerden hin am 17. Januar bzw. 3. Juli 2012.

1.2 Am 10. August 2012 beantragte X.________ dem Bundesgericht, die "Missstände" bei der Billag zu beheben und ihm die Gebühren von Juli 2009 bis Juli 2011 vollständig rückzuerstatten. Mit Urteil vom 13. August 2012 (2C_755/2012) wurde auf seine Eingabe nicht eingetreten, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Zudem stellte das Gericht fest, dass in der Sache selber nicht ersichtlich sei, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte.

1.3 Mit Schreiben vom 12. September 2012 beantragt X.________, das Verfahren wiederaufzunehmen und die Sache neu zu beurteilen.

2.
2.1 Entscheide des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen soll.

2.2 Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Anforderungen nicht: Sie erschöpft sich in der Kritik, dass noch nicht hätte entschieden werden dürfen, da nicht alle Akten vorgelegen hätten. Der Gesuchsteller verkennt, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten wurde, weil seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Rechtsschrift an das Bundesgericht nicht genügte, nicht weil noch nicht alle Akten eingereicht worden waren. Das Ungenügen der Beschwerdeschrift ergab sich aus dieser selber; das Bundesgericht bedurfte zur entsprechenden Beurteilung weder der Akten noch der vom Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen. Das Bundesgericht prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In der Rechtsschrift vom 10. August 2012 wurden weder hinreichend begründete Rügen erhoben, noch litt der angefochtene Entscheid an offensichtlichen rechtlichen Mängeln (vgl. hierzu die E. 2.3 des Urteils vom 13. August 2012).

3.
Das vorliegende Revisionsgesuch hat als offensichtlich unzulässig zu gelten; es ist darauf ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG). Der Gesuchsteller wird für das Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Keywords

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