Non-entry on constitutional complaint about admission exam

2D_61/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IINov 3, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The parents of a student who failed the entrance examination to Realgymnasium A. challenged the cantonal decisions before the Federal Supreme Court by way of subsidiary constitutional complaint, alleging discrimination because of introductory questions in the exam. The Court held that the complaint was manifestly insufficiently reasoned: the appellants did not address the cantonal court's analysis and failed to show specifically how a constitutional right, in particular Art. 8(2) BV, had been violated. The Court therefore did not enter into the matter and imposed court costs of CHF 500 on the appellants jointly and severally.

Omnilex headnote

Art. 116, Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen Prüfungsentscheid; Begründungsanforderungen bei Grundrechtsrügen. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsverletzungen nur, soweit sie klar und detailliert vorgebracht und begründet werden; es genügt nicht, bloss Fragen aufzuwerfen oder allgemeine Diskriminierungsbehauptungen zu erheben. Wer einen kantonalen Entscheid wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV anficht, hat sich mit der tragenden Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern gerade die beanstandete Erwägung verfassungswidrig sein soll (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Full text

{T 0/2}
2D_61/2011

Urteil vom 3. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Realgymnasium A.________,
Beschwerdegegner,

Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtbestehen Aufnahmeprüfung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 29. September 2011.

Erwägungen:

1.
Z.________, die Tochter von X.________ und Y.________, absolvierte im Frühjahr 2011 die Aufnahmeprüfung für das Realgymnasium A.________. Das Rektorat teilte den Eltern am 25. Mai 2011 mit, dass sie die Aufnahmeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 4,438 nicht bestanden habe. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 12. Juli 2011 ab. Mit Urteil vom 29. September 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Am 30. Oktober 2011 haben X.________ und Y.________ dem Bundesgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, wobei sie dieses darum bitten, verschiedene Fragen zum Thema Aufnahmeprüfung unter dem Aspekt Diskriminierung zu beantworten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Das angefochtene Urteil hat einen Prüfungsentscheid zum Gegenstand, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t BGG unzulässig ist und zu dessen Anfechtung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung steht. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird; dabei ist gezielt aufzuzeigen, inwiefern ein konkret angerufenes verfassungsmässiges Recht durch den angefochtenen Akt verletzt werde (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführer führen aus, nach ihrer Überzeugung liege im Fall der Aufnahmeprüfung ihrer Tochter eine Diskriminierung vor; sie sprechen insofern Art. 8 Abs. 2 BV, ein verfassungsmässiges Recht, an. Sie werfen dazu unter Bezugnahme namentlich auf die bei der Prüfung gestellten Einstiegsfragen (zu Nationalität und Wohnort) mehrere Fragen auf, über die das Bundesgericht als einzige Instanz unabhängig und überkantonal entscheiden könne. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Sinn und Bedeutung dieser Einstiegsfragen allgemein und unter dem Aspekt Diskriminierung befasst und alsdann dargelegt, warum eine Diskriminierung (Beeinflussung der Bewertung der Prüfungsleistung durch besagte Einstiegsfragen) nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Rechtsschrift auf die entsprechenden Erwägungen nicht ein und vermögen mit ihren in Frageform gemachten Ausführungen in keiner Weise darzutun, inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 8 Abs. 2 BV verletzt habe.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Keywords

admission examconstitutional complaintdiscriminationreasoning requirementnon-entrycourt costs

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Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the admission-exam decision.

Extracted holding

No; because the challenged judgment concerned an admission exam, the ordinary public-law appeal was excluded and only the subsidiary constitutional complaint was available, but the complaint lacked sufficient constitutional reasoning.

Extracted reasoning

The appellants failed to engage with the cantonal court's reasoning and did not show, with specific argumentation, how Art. 8(2) of the Constitution was violated.

Key legal question

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extracted holding

No; the filing contained only questions and general allegations, without demonstrating a concrete violation of a constitutional right.

Extracted reasoning

A fundamental-rights complaint must precisely indicate which constitutional right was violated and how; this requirement was not met, so the Court could not enter into the merits.

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