Non-entry into appeal against renewed deportation detention

2C_981/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIOct 4, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court did not enter into the appeal against renewed deportation detention. It held that the appellant mainly challenged the prior permit and removal decisions, which were no longer open for review in the detention appeal, and he failed to substantiate any error in the cantonal detention judgment. In any event, the detention was lawful and proportionate because he had not left Switzerland voluntarily after removal, had relevant criminal convictions, and removal still appeared feasible. No court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG; review of deportation detention: the Federal Court examines only the legality of the detention order securing removal and not again the underlying removal or residence-permit decisions. A complaint that does not address the reasoning of the challenged detention judgment is manifestly inadmissible. Detention may be ordered where the foreign national has been removed, does not depart voluntarily, and a statutory detention ground is present; proportionality is generally satisfied where removal remains realistically executable, including where travel documents have already been obtained or can likely be obtained again (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
2C_981/2012

Urteil vom 4. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. September 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1978) stammt aus Ägypten. Mit Verfügung vom 11. März 2010 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesgericht bestätigte den entsprechenden Entscheid mit Urteil vom 1. November 2011 (2C_671/2011). Am 20. Januar 2012 nahm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern X.________ in Ausschaffungshaft, nachdem er nicht fristgerecht ausgereist war; er wurde am 24. Februar 2012 aus der Haft entlassen. Am 4. April 2012 stellte X.________ das Gesuch, ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen; das Amt für Migration und Personenstand sowie die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern traten am 17. April 2012 bzw. 2. August 2012 hierauf nicht ein.

1.2 Am 13. August 2012 nahm das Amt für Migration und Personenstand X.________ erneut in Ausschaffungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bestätigte diese bis zum 12. Oktober 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 4. September 2012 ab, wogegen X.________ am 1. Oktober 2012 (Posteingang 3. Oktober 2012) mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt ist, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm den Aufenthalt zu bewilligen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer kritisiert in erster Linie den Bewilligungs- und Wegweisungsentscheid, welcher dem Bundesgericht im Haftprüfungsverfahren nicht (wieder) zur Prüfung unterbreitet werden kann; diesbezüglich hat es am 1. November 2011 abschliessend entschieden. Verfahrensgegenstand bildet einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der Beschwerdeführer nicht unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil auseinander; er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen würde.

2.2 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er dies tun könnte: Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden und hat das Land nach dem bundesgerichtlichen Urteil nicht fristgerecht freiwillig verlassen. Der Beschwerdeführer ist wegen Diebstahls, Betrugs, Hehlerei und Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden und erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (vgl. das Urteil 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1). Er durfte zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung erneut ausländerrechtlich inhaftiert werden. Seine Festhaltung erscheint auch verhältnismässig, nachdem er das Land nicht freiwillig verlassen hat. Es konnte für ihn bereits einmal ein "Laissez-passer"-Papier beschafft werden und es bestehen keine Hinweise dafür, dass dies nicht erneut möglich sein könnte.

3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Migration und zur Kenntnisnahme dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher Thomas Trafelet (Obere Jungfraustrasse 50, Postfach 381, 3800 Interlaken), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Keywords

deportation detentionnon-entryinadmissibilityreasoned appealproportionalityremovalimmigration enforcement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against deportation detention was sufficiently reasoned to be heard.

Extracted holding

No; the filing attacked the earlier residence-permit and removal decisions rather than the detention ruling itself.

Extracted reasoning

The Federal Court only reviews the lawfulness of detention securing removal in this proceeding, and the appellant did not engage with the cantonal judgment on that point.

Key legal question

Whether the renewed deportation detention was lawful and proportionate.

Extracted holding

The detention was justified because the appellant had been removed, had not left voluntarily, and was convicted of theft, fraud, receiving stolen property, and forgery.

Extracted reasoning

These circumstances satisfied the statutory detention ground and supported proportionality; prior issuance of a laissez-passer indicated that removal remained feasible.

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