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2C_928/2011 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued and no costs
2C_928/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIJan 24, 2012Dismissed
The appellants X., Y. and Z. challenged the Zurich Government Council's decision on the entry into force of a health-law amendment. After the appeal was withdrawn, the Federal Supreme Court struck the proceedings from the docket and waived court costs. The order was issued by the president of the II. public law division.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des Verfahrens durch Präsidialverfügung. Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben; über die Kosten ist gleichzeitig nach Art. 66 BGG zu befinden. Kostenerhebung kann bei den Umständen des Falles ganz unterbleiben, namentlich wenn dies als sachgerecht erscheint. Die Abschreibung setzt keine materielle Beurteilung des Streitgegenstands voraus; sie erfasst lediglich das erledigte Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
{T 0/2}
2C_928/2011
Verfügung vom 24. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Inkraftsetzung der Aenderung des Gesundheitsgesetzes vom 30. November 2008; § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4.11.1962,
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________, Y.________ und Z.________ vom 10. November 2011 gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 über die Inkraftsetzung von § 17 des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (eingefügt als § 25a in das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007),
in die Verfügung vom 18. November 2011, womit das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich über die gleichzeitig dort eingereichte Beschwerde gegen denselben regierungsrätlichen Beschluss sistiert worden ist,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2011, womit die Beschwerde vom 10. November 2011 unter Hinweis auf den mittlerweile ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 66 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller