Tax appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_867/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIOct 25, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

X. and Y. challenged the canton of Solothurn tax authorities over deductions for workshop and vehicle costs in 2007 taxes. After the cantonal tax court refused to reopen the case by way of revision, they appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a complaint against a non-entry decision, because it did not address the cantonal revision rules or show any constitutional violation. The appeal was therefore not entered upon, and CHF 600 in court costs were imposed on the appellants.

Omnilex headnote

Art. 42 and Art. 106 Abs. 2 BGG; complaint against a non-entry decision based on cantonal procedural law; requirements for substantiation. A federal complaint must, in a concise and case-specific manner, engage with the decisive non-entry ground and, where cantonal procedural law is at issue, raise constitutional objections with specific reasoning. Mere repetition of factual allegations or evidence already invoked in the revision request is insufficient. If the submission does not satisfy these minimum requirements, the Federal Supreme Court does not enter upon it under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs are allocated according to the outcome under Art. 65 and Art. 66 BGG.

Full text

{T 0/2}
2C_867/2011, 2C_868/2011

Urteil vom 25 Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 5. September 2011.

Erwägungen:

1.
Am 13. Dezember 2010 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn den Rekurs bzw. die Beschwerde von X.________ und Y.________ betreffend die Veranlagungen zur Staatssteuer bzw. zur direkten Bundessteuer 2007 ab. Am 20. Juni 2011 gelangten die Pflichtigen erneut an das Steuergericht, welchem sie beantragten, seinen früheren Entscheid aufzuheben. Das Steuergericht trat mit Urteil vom 5. September 2011 auf die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe nicht ein. Mit vom 15. Oktober 2011 datierter, am 17. Oktober 2011 zur Post gegebenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht wie schon vor Steuergericht den Abzug von mit der Steuererklärung geltend gemachten Kosten für die Werkstatt in der Höhe von Fr. 6'462.-- sowie für ein Kombifahrzeug in der Höhe von Fr. 12'000.--. Auf Aufforderung hin haben die Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 das angefochtene Urteil nachgereicht. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dieselbe strenge Rügepflicht gilt für die Bestreitung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (s. Art. 105 Abs. 1 BGG bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 135 III 127 E. 1.5 u. 1.6 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2 Das Steuergericht hat in E. 1.2 erster Absatz des angefochtenen Urteils zunächst dargelegt, unter welchen einschränkenden Bedingungen die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden kann; gemäss § 165 Abs. 1 des Solothurner Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) ist eine Revision unter anderem dann zulässig, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b). Das Steuergericht hat alsdann festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Revisionsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt hätten, seien doch die geschilderten Umstände und beigebrachten Unterlagen schon im ursprünglichen Verfahren bekannt gewesen (E. 1.2 zweiter Absatz); sollten sie aber den Behörden seinerzeit nicht vorgelegt worden sein, könne dies gemäss § 165 Abs. 2 StG nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden (E. 1.3).

Zur kantonalrechtlichen Regelung des Revisionsverfahrens lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass die entsprechenden Normen willkürlich angewandt oder dass spezifisch für Revisionsverfahren geltende verfassungsmässige Garantien missachtet worden wären. Sie machen bloss geltend, dass sie verschiedenste Rechnungen, Versicherungsbelege usw. für die Steuerrevision produziert hätten. Abgesehen davon, dass damit nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise gerügt wird, die Feststellung der Vorinstanz, dass gewisse Dokumente erst im Revisionsverfahren produziert worden seien, sei willkürlich, zeigen die Beschwerdeführer mit dieser Behauptung nicht auf, dass die Veranlagungsbehörde bzw. das Steuergericht im ursprünglichen Verfahren solche Belege im Sinne des Revisionsgrundes von § 165 Abs. 1 lit. b StG ausser Acht gelassen haben könnten, sollten sie ihnen denn vorgelegen haben; der Umstand, dass Abzüge nicht im von den Steuerpflichtigen beantragten Umfang gewährt wurden, genügt hierfür selbstredend nicht.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Keywords

taxationrevisioninadmissibilitysubstantiationnon-entrycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extracted holding

No. The appellants did not engage with the cantonal court's non-entry reasoning or show arbitrariness or a violation of constitutional rights.

Extracted reasoning

Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, a complaint against a non-entry decision based on cantonal procedural law must specifically address the non-entry ground and any alleged constitutional violation. The filing merely repeated factual assertions about invoices and documents without demonstrating how the lower court's application of the revision rules was unconstitutional.

Key legal question

Allocation of court costs.

Extracted holding

The appellants must bear the court costs.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 BGG.

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