Inadmissibility for insufficient reasoning in detention appeal

2C_844/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IINov 2, 2010Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court received an appeal against the cantonal refusal to enter into a request for release from removal detention. The appellant submitted only general remarks about his personal and health situation and did not engage with the reasoning of the cantonal judgment. The Court held that the appeal lacked the requisite reasoning under Art. 42(2) BGG and therefore did not enter into the matter under Art. 108 BGG. It also found no reason to depart from the normal cost rule, but waived court costs in light of the circumstances.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in ausländerrechtlichen Haftsachen. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügen die Vorbringen bloss appellatorischen oder allgemein gehaltenen Ausführungen ohne Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des kantonalen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In Haftentlassungssachen ist zudem auf die kantonalrechtliche Sperrfrist und den Ausnahmecharakter eines vorfristigen Gesuchs zu verweisen; ein bundesrechtlicher Eintretensgrund liegt nur vor, wenn substantiiert ein offensichtlicher Haftbeendigungsgrund dargetan wird (vgl. Art. 80 Abs. 5 AuG).

Full text

{T 0/2}
2C_844/2010

Urteil vom 2. November 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 20. Oktober 2010.

Erwägungen:
Am 23. September 2010 stimmte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich der Verlängerung der gegen den tunesischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1970, angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 28. Dezember 2010 zu. Gegen diesen Haftverlängerungsentscheid erhob der Betroffene am 25. September 2010 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nach umfassender Prüfung der Vorbringen am 12. Oktober 2010 abwies; auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_815/2010 vom 26. Oktober 2010 mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein.

Ebenfalls am 25. September 2010 hatte X.________ beim Migrationsamt ein Haftentlassungsgesuch eingereicht; der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, an welchen das Begehren weitergeleitet worden war, trat darauf nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid des Haftrichters erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 ab.

Am 2. November 2010 ging beim Bundesgericht ein vom 28. datiertes, am 29. Oktober 2010 zur Post gegebenes Schreiben von X.________ ein, welchem der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2010 sowie Unterlagen medizinischer Natur beigelegt waren. Im als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenen Schreiben beschreibt der Beschwerdeführer seine allgemeine Lebens- und Gesundheitssituation; er verlangt eine faire Lösung und erklärt, er wolle seine Freiheit, damit er für seine Gesundheit sorgen könne.

Wie der Beschwerdeführer aus dem ihn betreffenden Verfahren 2C_815/2010 weiss, muss die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auch in ausländerrechtlichen Haftangelegenheiten eine sachbezogene, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzende Begründung enthalten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 20. Oktober 2010 bildet allein die Frage, ob der Haftrichter auf das Haftentlassungsgesuch vom 25. September 2010 hätte eintreten müssen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Regelung (Art. 80 Abs. 5 AuG) erläutert, dass die inhaftierte Person ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach der richterlichen Haftüberprüfung einreichen könne; auf ein früher gestelltes Gesuch müsse der Haftrichter nur ausnahmsweise eintreten, wenn, im Vergleich zum Zeitpunkt des Haftbestätigungs- oder -verlängerungs-Entscheids, neu ein offensichtlicher Haftbeendigungsgrund vorliege; ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Sperrfrist von einem Monat rechtfertigen würde, liege nicht vor. Zu dieser Thematik lässt sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28./29. Oktober 2010 nichts Substantielles entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Angesichts der einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern dessen Erkenntnis, dass der Haftrichter auf das Haftentlassungsgesuch nicht einzutreten hatte, bei den gegebenen Verhältnissen mit schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) nicht vereinbar wäre; auch eine formgültig formulierte Beschwerdeschrift hätte keine ernsthaften Erfolgsaussichten gehabt.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Keywords

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