Extension of removal detention upheld; complaint dismissed

2C_701/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IIOct 26, 2009Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court considered a complaint against a cantonal order extending removal detention by two months. The appellant argued mainly that he had used his original name and had been detained for a long time without committing crimes. The court held that the complaint barely addressed the reasoning of the challenged decision, but left admissibility open because the appeal was manifestly unfounded. It confirmed the cantonal judge's finding that the requirements for removal detention and its extension were met and dismissed the complaint. No court costs were levied.

Omnilex headnote

Art. 42 BGG, Art. 109 BGG; complaint against the extension of removal detention: a federal complaint must, at least in rudimentary form, engage with the decisive reasoning of the challenged decision and explain the alleged legal violation. If this is lacking, the court may nonetheless proceed to summary dismissal where the complaint is manifestly unfounded. In reviewing detention extension, the court may rely on the lower court's well-founded assessment if it correctly establishes the existence of a removal order, a detention ground, compliance with the duty of expedition, the factual and legal possibility of removal, proportionality, and lawful detention conditions (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
2C_701/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, alias Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter,
vom 8. Oktober 2009.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1986, mutmasslich Staatsangehöriger von Tunesien, reiste nach eigenen Angaben im März 2009 unter dem Namen Y.________ illegal in die Schweiz ein. Am 14. März 2009 wurde er in Zug verhaftet, und am 16. März 2009 verfügte das Amt für Migration des Kantons Zug gegen ihn die Wegweisung, unter gleichzeitiger Anordnung von Ausschaffungshaft. Der Haft wurde am 17. März 2009 für drei Monate die richterliche Zustimmung erteilt. Am 10. Juni 2009 und am 12. August 2009 wurde jeweilen einer Haftverlängerung um zwei Monate richterlich zugestimmt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 erteilte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug einer weiteren Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei Monate, d.h. bis zum 13. Dezember 2009, die richterliche Zustimmung. Dagegen beschwert sich X.________, unter dem Namen Y.________, mit Schreiben vom 18. Oktober (Postaufgabe 20. Oktober, Eingang beim Bundesgericht am 23. Oktober) 2009. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Haftrichter-Verfügung entgegengenommen worden. Das Amt für Migration hat per Fax die Verfügung des Haftrichters und sein Haftverlängerungs-Gesuch vom 5. Oktober 2009 eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht im Einzelnen auseinander. Er macht geltend, sein ursprünglich verwendeter Name Y.________ sei, entgegen der Auffassung des Haftrichters, zutreffend, und er beklagt sich darüber, dass er sich nun schon seit langer Zeit in Haft befinde, ohne kriminell zu sein. Diese Beschwerdebegründung kann kaum als hinreichend gelten; wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, erweist sich doch die Beschwerde als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet. Dies ergibt sich aus folgender summarischer Begründung, in der im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG):

2.2 Der Haftrichter legt in E. 2 seiner Verfügung die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und Verlängerung der Ausschaffungshaft zutreffend dar; seinen diesbezüglichen Erwägungen ist nichts beizufügen. In E. 3 gibt er die tatsächlichen Abläufe seit dem 11. März 2009 wieder und schildert die bisherigen behördlichen Vorkehrungen; die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, inwiefern sich diesbezüglich Beanstandungen rechtfertigten. In E. 4 der angefochtenen Verfügung sodann wird umfassend und in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass und inwiefern die einzelnen Haftvoraussetzungen (namentlich Vorliegen einer Wegweisung und eines Haftgrundes, Einhaltung des Beschleunigungsgebots, tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Ausschaffung, Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung, Haftbedingungen) erfüllt sind. Auch auf diese in jeder Hinsicht einleuchtenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Keywords

removal detentioncomplaint requirementssummary dismissalproportionalityexpeditiondetention extensioncosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint met the federal pleading requirements under Art. 42 BGG.

Extracted holding

The submission did not engage sufficiently with the reasoning of the challenged order, but the court left the point open because the complaint was in any event manifestly unfounded.

Extracted reasoning

A proper complaint must briefly explain how the challenged decision violates the law and address the decisive reasoning. The appellant largely did not do so.

Key legal question

Whether the extension of removal detention was unlawful.

Extracted holding

The extension was lawful; the cantonal judge's assessment of the detention requirements was fully upheld.

Extracted reasoning

The lower court correctly set out the legal prerequisites and, based on the recorded facts and prior measures, convincingly held that a removal order, a detention ground, due expedition, the practical and legal possibility of removal, proportionality, and detention conditions were all satisfied.

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