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2C_655/2007 ΓÇó Asylum-removal detention confirmed; no costs on appeal
2C_655/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IINov 26, 2007Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the appeal against Bern cantonal removal detention. It held that the appellant, whose asylum request had been finally rejected and who had repeatedly failed to depart, presented a risk of absconding. A laissez-passer was available and only police escort remained to organize the flight, so removal still appeared achievable in the foreseeable future. The appellant’s wish to travel elsewhere and his renewed reliance on alleged persecution were irrelevant in the detention review. No court costs were charged because of his indigence and the imminent removal.
Art. 13b ANAG, Art. 13f ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; detention pending removal where a final removal order exists and the foreign national persists in refusing to leave: flight risk is given if, despite repeated departure orders and available return assistance, it is to be expected that the person will evade imminent removal. The decisive factor is whether removal remains practically feasible within a foreseeable period and whether the authorities continue to act with due diligence (consid. 2). Arguments concerning voluntary onward travel to a third country are irrelevant unless lawful implementation is shown. Issues already finally determined in the asylum procedure cannot be revisited in detention review. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG in view of indigence and imminent execution of removal.
2C_655/2007/leb
{T 0/2}
Urteil vom 26. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22./29. Oktober 2007.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1973) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er durchlief im Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde rechtskräftig weggewiesen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 22. Oktober 2007 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland gleichentags prüfte und bis zum 21. Januar 2008 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen, um mit seinen eigenen Mitteln ausreisen zu können.
2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und wiederholt angehalten worden, das Land zu verlassen, was er - trotz der Möglichkeit, von einer Rückkehrhilfe profitieren zu können - nicht getan hat. Es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen), zumal inzwischen ein Laissez-passer vorliegt und nur noch die polizeiliche Begleitung für den Rückflug organisiert werden muss. Ohne Haft dürfte er versuchen, sich seiner unmittelbar bevorstehenden Ausschaffung zu entziehen. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, freiwillig in ein anderes Land reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies in legaler Weise tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2). Sein Einwand, in der Heimat verfolgt zu werden, ist im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden und bildet nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Es rechtfertigt sich, praxisgemäss für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Mittellosigkeit, bevorstehender Vollzug der Wegweisung).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: