Disciplinary warning of notary upheld; no mandate termination ordered

2C_649/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IIMar 16, 2010Dismissed

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Omnilex summary

A notary-lawyer was disciplined by the Graubünden Notariatskommission with a warning for acting for buyers against sellers in a dispute arising from a purchase contract he had notarized. The cantonal administrative court upheld the warning. Before the Federal Supreme Court, he argued that the required proof of mandate termination unlawfully forced him to renounce his mandate and violated economic freedom and the right to be heard. The Court held that the authorities had not ordered termination of the mandate, that no substantiated federal-law violation in the application of cantonal law had been shown, and that the verification measure was permissible. The appeal was dismissed and court costs were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 82 lit. a, Art. 95 lit. a, Art. 107 Abs. 1 BGG; Art. 27 BV; Art. 24 Abs. 2 and Art. 5 NotG/GR: a disciplinary warning against a notary for breach of the duty to safeguard interests is reviewable by public-law appeal, but cantonal-law complaints are admissible only insofar as they substantiate a federal-law violation, in particular arbitrariness. A measure requiring proof of termination of a mandate does not constitute an order to terminate the mandate itself and, absent such an order, does not infringe economic freedom. The disciplinary authority may, within its supervisory powers, adopt verification measures to ensure future compliance with professional duties (consid. 2–3).

Full text

{T 0/2}
2C_649/2009

Urteil vom 16. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Notariatskommission Graubünden, Dr. Gieri Caviezel, Präsident, Villa Zambail/Masanserstrasse 40, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Art. 27 BV (Disziplinaraufsicht über die Notare),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 19. April 2002 beurkundete der als Rechtsanwalt und Notar tätige X.________ den Kaufvertrag zwischen A.________ sowie B.________ und C.________ (Verkäufer) und D.________ und E.________ (Käufer) über eine durch die Verkäufer (gemäss Plänen und detailliertem Baubeschrieb vom 22. August 2000) bis zum 1. Oktober 2002 zu erstellende Stockwerkseinheit in ________.
Im September 2004 beauftragten die Käufer X.________ als Rechtsanwalt gegenüber den Verkäufern Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag geltend zu machen. Nach erfolglosen Verhandlungen mit den Verkäufern reichte X.________ im September 2008 gegen diese eine Klage auf Behebung der Mängel an der Terrasse der Wohnung ein.
Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Verkäufer leitete die Notariatskommission Graubünden ein Disziplinarverfahren gegen X.________ ein und erteilte ihm einen Verweis wegen Verletzung der Interessenwahrungspflicht. Die vom Disziplinierten gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. August 2009 sowie die Verpflichtung, das Mandat niederzulegen bzw. die Notariatskommission davon in Kenntnis zu setzen, seien aufzuheben.
Die Notariatskommission Graubünden und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

Erwägungen:

1.
1.1 Der in Anwendung des kantonalen Notariatsgesetzes und damit von öffentlichem Recht ergangene letztinstanzliche Entscheid der Vorinstanz kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. b bis lit. e BGG, die hier nicht angerufen sind, bildet die Verletzung kantonaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung zugleich einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - wozu auf Verfassungsstufe namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) zählt - zur Folge hat (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1).

1.3 Die Notariatskommission hat dem Beschwerdeführer einen Verweis erteilt wegen Verletzung von Art. 24 Abs. 2 des Bündner Notariatsgesetzes vom 18. Oktober 2004 (NotG/GR) bzw. wegen Verletzung der Interessenwahrungspflicht; darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer angehalten, der Notariatskommission eine Bestätigung über die Niederlegung seines Anwaltsmandates im in Frage stehenden Gerichtsverfahren zukommen zu lassen. Dieser Beschluss wurde von der Vorinstanz bestätigt. Es ist somit allein die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht zu beurteilen.

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der "Verpflichtung, das Anwaltsmandat niederzulegen bzw. die Notariatskommission davon in Kenntnis zu setzen".

1.5 Im Bereich des öffentlichen Rechts sind auch bloss kassatorische Begehren zulässig (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4). Da der Beschwerdeführer indessen neben dem blossen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch in der Sache einen Antrag stellt und das Bundesgericht nicht über die Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), wäre vorliegend an sich einzig zu prüfen, ob die in der Sache angefochtene Verpflichtung Bundesrecht verletzt, die Frage kann indessen offen gelassen werden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer geht zwar davon aus, ein Verstoss gegen Art. 24 Abs. 2 NotG/GR liege nicht vor bzw. die Auffassung der Vorinstanzen sei überzogen. Da er indessen nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Bundesrecht - namentlich das hinsichtlich der Handhabung von kantonalem Recht im Vordergrund stehende Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. Urteil 2C_444/2007 vom 4. April 2008 E. 2.2) - verletzt haben soll (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Anwendung des kantonalen Rechts richtet.

3.
3.1 Die Notariatskommission hat den Beschwerdeführer aufgefordert, er habe ihr innert 30 Tagen eine Bestätigung über die Niederlegung des Anwaltsmandats für die Käufer im Verfahren betreffend Gewährleistung aus dem Kaufvertrag zukommen zu lassen (Dispositiv Ziff. 2).

3.2 Die Vorinstanz hat erkannt, der Beschwerdeführer werde durch diese Aufforderung nicht verpflichtet, sein Anwaltsmandat aufzugeben. Davon sei weder in der Begründung, noch im Dispositiv die Rede.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die erwähnte Informationspflicht zwinge ihn faktisch, das Anwaltsmandat niederzulegen. Für eine solche Pflicht zur Mandatsniederlegung bestehe aber keine gesetzliche Grundlage, was das Bundesgericht angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) mit freier Kognition zu prüfen habe. Diese Argumentation übersieht, dass die kantonalen Behörden gerade keine Mandatsniederlegung angeordnet haben. Von einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers als Anwalt kann daher - sofern er sich zufolge der gleichzeitigen Ausübung der Funktion des Notars darauf überhaupt berufen könnte (vgl. BGE 133 I 259 E. 2.2 und 4.4) - nicht die Rede sein. Auch wenn die Notariatskommission dem Beschwerdeführer keine Weisungen betreffend das anwaltliche Mandat erteilen kann, durfte sie ihn doch dazu auffordern, die notariatsrechtlichen Berufspflichten inskünftig einzuhalten, und sie konnte auch die erforderlichen Anordnungen treffen, um dies zu überprüfen (vgl. Art. 5 NotG/GR).
Bei dieser Sachlage erscheint die in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgebrachte Rüge der Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 5 Ziff. 4) unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Küng

Keywords

disciplinary supervisionnotaryeconomic freedommandate terminationarbitrarinessprofessional dutyright to be heardcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the public-law appeal against the cantonal disciplinary decision was admissible.

Extracted holding

The appeal was admissible in principle, but review of cantonal law was limited to violations of federal law, especially arbitrariness.

Extracted reasoning

The contested decision was a final public-law decision under cantonal notarial law; no exclusion ground applied.

Key legal question

Whether the cantonal courts violated federal law by upholding the disciplinary warning under cantonal notarial law.

Extracted holding

No cognizable federal-law violation was shown, so the appeal could not succeed on the cantonal-law complaint.

Extracted reasoning

The appellant failed to demonstrate arbitrariness or any other federal-law breach in the application of cantonal notarial provisions.

Key legal question

Whether the communication order effectively compelled the appellant to terminate his mandate and thus violated economic freedom.

Extracted holding

No. The authorities did not order termination of the mandate; they only required proof of its termination if it occurred.

Extracted reasoning

The disciplinary authority may require compliance with notarial professional duties and measures to verify that compliance, but it did not impose a mandate-termination order.

Key legal question

Whether the order breached the duty to hear and to give reasons.

Extracted holding

No breach was found.

Extracted reasoning

Because no mandate-termination order existed and the authority could make verification measures, the complaint about inadequate review and reasoning was unfounded.

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