Inadmissibility for insufficient reasoning in appeal against non-entry

2C_638/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIAug 25, 2011Inadmissible

Summary

The appellant filed a so-called constitutional complaint against a Federal Administrative Court judgment of non-entry concerning conduct in the UBS matter. The Federal Supreme Court held that it was not a general supervisory authority and that the filing could only be treated as an appeal. Since the appellant did not explain in any legally sufficient way why the Federal Administrative Court's three independent non-entry grounds violated federal law, the appeal was manifestly insufficiently reasoned and was not entered into under simplified procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde und tritt auf eine Eingabe nur im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens ein; eine als Klage bezeichnete Eingabe ist ausser Betracht, wenn die Voraussetzungen von Art. 120 BGG fehlen. Wird ein Nichteintretensentscheid mit mehreren selbständigen Begründungen angefochten, hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich jeder tragenden Begründung darzutun, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; unterbleibt dies, ist auf die Beschwerde wegen offensichtlich ungenügender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. consid. betreffend Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG).

Full text

{T 0/2}
2C_638/2011

Urteil vom 25. August 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer.

Gegenstand
Aufsicht über UBS,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 15. August 2011.

Erwägungen:
X.________ beschwerte sich mit Eingabe vom 5. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht unter anderem über das Verhalten der Zürcher Staatsanwaltschaft, der FINMA, des Bundesamtes für Justiz und der Bundesanwaltschaft in der "Causa UBS AG". Mit Urteil des Einzelrichters vom 15. August 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. "Als Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011, mangels aufsichtsrechtlicher Kompetenzen nicht auf meine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2011 einzutreten", gelangte X.________ am 22. August 2011 mit "staatsrechtlicher Beschwerde" ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin allgemein zum Rechten schauen kann. Es wird nur im begrenzten Rahmen von durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) geregelten Verfahren tätig. Ausnahmsweise wird es auf Klage hin tätig. Als Klage fällt die Eingabe vom 22. August 2011 ausser Betracht (vgl. Art. 120 BGG); sie kann höchstens als Beschwerde entgegengenommen werden. Das Bundesgericht behandelt Beschwerden gegen Entscheide folgender Vorinstanzen: Bundesverwaltungsgericht, Bundesstrafgericht, unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, letzte kantonale Instanzen (Art. 86 Abs. 1 BGG, s. auch Art. 75 und 80 je Abs. 1 BGG) und Schiedsgerichte (Art. 77 Abs. 1 BGG). Die innert der Beschwerdefrist von üblicherweise 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) einzureichende Rechtsschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG).

Gegenstand der als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 22. August 2011 kann einzig das Nichteintretens-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 sein. Dieses hat drei Gründe genannt, welche je für sich allein das Nichteintreten rechtfertigen sollen (fehlende Zuständigkeit, fehlende Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers, Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist). Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht auch nur mit einer, geschweige denn mit sämtlichen dieser Begründungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Keywords

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