Detention confirmed due to risk of absconding

2C_535/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IIJul 21, 2008Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the detention order. It held that the applicant, an Algerian asylum seeker, had a final removal decision against him and had shown a risk of absconding by using a false passport, giving false identity details, and refusing to board the return flight. The court found no detention-precluding grounds and no reasons making the detention unlawful or disproportionate. Although the appellant would normally bear the costs, the court waived them because of the circumstances.

Regest

Art. 76 Abs. 1 AuG, Art. 80 Abs. 2 and 6 AuG; removal detention following a final asylum and removal decision. A risk of absconding is present where the foreign national uses forged travel documents, provides false identity data and then refuses to comply with the arranged removal flight. Earlier attempts to obtain documents do not negate such risk when subsequent conduct clearly confirms an intention to evade removal. In the absence of detention-excluding grounds or indications of unlawfulness or disproportionality, the detention is upheld (consid. 2). Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG despite dismissal of the appeal.

Full text

{T 0/2}
2C_535/2008 / aka

Urteil vom 21. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, alias Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Postfach, 8058 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1980, Staatsangehöriger von Algerien, kam am 29. Mai 2008 mit dem Flugzeug von Tripolis her auf dem Flughafen Zürich an, wo ihm die Einreise vorläufig verweigert wurde; er stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration lehnte das Gesuch am 18. Juni 2008 ab und ordnete die sofort zu vollziehende Wegweisung an; das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 4. Juli 2008 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Da X.________ am 8. Juli 2008 den Antritt des Rückflugs nach Tripolis vereitelte, nahm ihn die Flughafenpolizei der Kantonspolizei gleichentags in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 10. Juli 2008 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 7. Oktober 2008.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juli 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Bezirksgerichts sowie die Anordnung der Ausschaffungshaft aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein im Asylverfahren (Flughafenverfahren) ergangener rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor; die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung von deren Vollzug, sie beruht mithin auf einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG) verwendete der Beschwerdeführer einen gefälschten Pass, um den Flug in die Schweiz antreten zu können. Bei den Schweizer Behörden machte er sodann zunächst falsche Angaben über seine Identität. Um den rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid wissend weigerte er sich am 8. Juli 2008, das Flugzeug, mit dem er zurückgeschafft werden sollte, zu besteigen. Nach den zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des Haftrichters (E. 3), worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), erfüllt damit der Beschwerdeführer offensichtlich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, auf den die kantonalen Behörden die Ausschaffungshaft stützen; es besteht Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde einzig vor, dass er versucht habe, Papiere beizubringen, die entsprechende Sendung aber ohne sein Zutun verschwunden sei. Dies ist vorliegend für die Beurteilung des Haftgrundes der Untertauchensgefahr unerheblich; die angeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers gehen auf den Zeitraum vor Abschluss des Asyl(beschwerde)verfahrens zurück und werden insbesondere durch die spätere Rückreiseverweigerung mehr als aufgewogen. Im Übrigen sind weder die Haft ausschliessende Gründe (Art. 80 Abs. 6 AuG) erkennbar noch liegen sonstige gegen die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG) sprechende Umstände vor.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich indessen aufgrund der Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei (Flughafenpolizei) Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller

Keywords

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