Non-entry for insufficiently reasoned appeal against permit revocation

2C_533/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 24, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the Bern Administrative Court's non-entry judgment on a late appeal concerning revocation of a settlement permit and expulsion. The appellant acknowledged that his lawyer missed the deadline, but his federal filing did not address the cantonal court's reasoning and failed to show any violation of federal or constitutional law. The court therefore found the appeal manifestly insufficiently reasoned and decided it in simplified procedure. No court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Wird ein kantonaler Nichteintretensentscheid angefochten, ist in sachbezogener Weise auf die tragenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen; soweit die Vorinstanz kantonales Verfahrensrecht angewendet hat, sind Verfassungsrügen ausdrücklich zu erheben und zu begründen. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenverzicht ist nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG möglich, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Full text

{T 0/2}
2C_533/2011

Urteil vom 24. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, zzt. Regionalgefängnis,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Juni 2011.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________ liess am 4. April 2011 durch seinen Anwalt beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2011 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erheben. Mit Urteil des Einzelrichters vom 9. Juni 2011 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht innert der am 1. April 2011 abgelaufenen Beschwerdefrist erhoben worden sei. Zusätzlich hielt es fest, dass das am 7. März 2011 noch innert der Beschwerdefrist von X.________ selber an die Polizei- und Militärdirektion adressierte Schreiben selbst den minimalsten Anforderungen, die an die Beschwerdebegründung zu stellen seien, nicht genügten.

Mit als "öffentlich rechtliche" Beschwerde bezeichnetem Schreiben vom 20. Juni (Postaufgabe 21. Juni) 2011 bittet X.________ das Bundesgericht, unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, ihn nicht auszuschaffen und ihm noch eine letzte Chance zu geben.

2.
2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Auslegung und Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet ein Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Beschwerdeerhebung. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Anwalt, dessen Verhalten ihm voll anzurechnen ist, die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat. Zu seiner eigenhändigen Eingabe vom 7. März 2011 an die Polizei- und Militärdirektion, deren Inhalt auf S. 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils wiedergegeben ist, lässt sich der Rechtsschrift vom 20./21. Juni 2011 nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar (und es ist übrigens auch nicht ersichtlich), inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) oder gar verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Keywords

immigrationpermit revocationexpulsionlate appealreasoning requirementnon-entrysimplified procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements for challenging a non-entry decision.

Extracted holding

No. The submission did not address the lower court's non-entry reasoning and contained no adequate legal argument.

Extracted reasoning

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to specifically challenge the reasons for the lower court's non-entry decision and, where cantonal procedural law was applied, show a constitutional violation. He failed to do so.

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court should enter the appeal despite its lateness and lack of substantiation.

Extracted holding

No. The appeal was manifestly insufficiently reasoned and therefore could be dismissed in summary procedure.

Extracted reasoning

Because the appellant conceded his lawyer missed the deadline and did not explain how the cantonal court's decision violated federal or constitutional law, the requirements of Art. 108(1)(b) BGG were not met.

Key legal question

Whether court costs should be charged.

Extracted holding

No costs were imposed in view of the circumstances.

Extracted reasoning

The court exercised its discretion to refrain from charging costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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