Non-entry for failure to attach the challenged decision

2C_529/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 24, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because the appellant failed to submit the challenged cantonal decision despite being given a deadline and warned under Art. 42(5) BGG. The defect under Art. 42(3) BGG remained uncured. In simplified procedure, the single judge therefore issued a non-entry decision and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; Nichteintreten bei fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids. Der Rechtsschrift ist der angefochtene Entscheid beizulegen; fehlt diese Beilage, so ist eine angemessene Nachfrist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wird der Mangel innert Frist nicht behoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten.

Full text

{T 0/2}
2C_529/2011

Urteil vom 24. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entbindung vom Berufsgeheimnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 14. März 2011.

Erwägungen:
X.________ gelangte am 20. April 2011 ans Bundesgericht. Er erklärte, gegen Urteile/Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011 und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich Beschwerde erheben zu wollen; eine entsprechende Rechtsschrift war beigelegt. Zudem stellte er in Aussicht, über das Los eines beim Verwaltungsgericht eingereichten Wiedererwägungsgesuchs zu berichten, wobei das bundesrechtliche Rechtsmittel gegenstandslos werden könnte. Am 25. April 2011 reichte X.________ eine neue Beschwerdeschrift ein und bekundete insofern definitiv seinen Beschwerdewillen, weshalb er mit Verfügung vom 27. April 2011 aufgefordert wurde, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis spätestens am 10. Mai 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen, gegen den sie sich richtet. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer ist dieser Auflage bis heute nicht nachgekommen. Damit ist auf die Beschwerde, wie in der Verfügung vom 27. April 2011 angedroht, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Keywords

non-entryadmissibilityrequired attachmentscure periodcourt costssimplified procedure

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Key legal question

Whether the appeal was admissible despite the missing challenged decision attachment.

Extracted holding

No. Because the appellant did not remedy the defect by submitting the challenged decision within the set deadline, the court did not enter into the appeal.

Extracted reasoning

Art. 42(3) and (5) BGG require the challenged decision to be attached; if missing, the court sets a cure period with a warning of non-entry. The defect remained uncured.

Key legal question

Allocation of court costs after non-entry.

Extracted holding

The court costs were imposed on the appellant in line with the outcome.

Extracted reasoning

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the event and are charged to the unsuccessful party.

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