Revocation of settlement permit for drug conviction upheld

2C_526/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IINov 17, 2011Dismissed

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Omnilex summary

A Kosovar man who had held a Swiss settlement permit since 1998 was convicted in 2009 for importing about one kilogram of heroin and sentenced to 30 months' imprisonment. The Aargau migration authority revoked his settlement permit and ordered his removal; the cantonal appeal court upheld that decision. The Federal Supreme Court dismissed the public law appeal in simplified procedure, holding that the statutory revocation ground was met and that the measure was proportionate despite the appellant's long stay in Switzerland, his wife and two children, and the family-life protection argument under Art. 8 ECHR. It also held that no prior warning was required. Costs were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe; Verhältnismässigkeit und Art. 8 EMRK. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfüllt den Widerrufsgrund. Bei schweren Betäubungsmitteldelikten besteht regelmässig ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Ausländers; auch ein geringes Rückfallrisiko kann ins Gewicht fallen. Die Interessenabwägung hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich Aufenthaltsdauer, Integration, familiäre Bindungen und Zumutbarkeit der Rückkehr. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn die Familie die Beziehung im Herkunftsstaat zumutbar weiterführen kann. Eine vorgängige Verwarnung ist unter den Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht erforderlich (vgl. E. 2.3).

Full text

{T 0/2}
2C_526/2011

Urteil vom 17. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. Mai 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1983) reiste am 27. August 1998 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in der Schweiz und erhielt am 25. September 1998 eine Niederlassungsbewilligung. Am 23. März 2005 heiratete er im Kosovo eine Landsfrau, die am 21. September 2005 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt (zuletzt verlängert bis zum 30. September 2010). Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 2007 bzw. 2010).
Mit Urteil des Presidente della Corte delle assise correzionali di Mendrisio vom 7. April 2009 wurde X.________ wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121; Einfuhr von ca. 1006.87 Gramm Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Für 18 Monate wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Der für vollziehbar erklärte Teil der Freiheitsstrafe wurde vom 18. September 2009 bis zum 20. Juli 2010 in Form von Halbgefangenschaft vollzogen.

1.2 Infolge dieser Straftat widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau) am 7. Dezember 2009 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Die hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Rechtsdienst des Migrationsamtes (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2010) und vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (Urteil vom 19. Mai 2011) abgewiesen.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juni 2011 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai 2011 aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Juli 2011 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt.

2.
2.1 Gegen das Urteil des Rekursgerichtes im Ausländerrecht betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).

2.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt.

2.3 Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die angeordnete Massnahme sei unverhältnismässig. Die erhobene Rüge geht jedoch fehl. Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Bewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dies hat das Rekursgericht aber nicht verkannt. Vielmehr hat es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft und sorgfältig auseinandergesetzt.
2.3.1 Der Beschwerdeführer führte rund ein Kilogramm Heroin in die Schweiz ein und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Bei Drogendelikten wird auch unter dem neuen Ausländerrecht eine strenge Praxis verfolgt und ist selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht hinzunehmen; es darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 2C_13/2011 vom 22. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis; BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Die Vorinstanz ist zu Recht von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers ausgegangen.
2.3.2 Der Beschwerdeführer ist als 15-Jähriger in die Schweiz eingereist. Damit hält er sich hier schon relativ lang auf und hat sich beruflich entsprechend integriert. Eine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz ist jedoch nicht ersichtlich. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz wohnhaften Eltern und Geschwistern wird nicht geltend gemacht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Weiter darf davon ausgegangen werden, dass er mit den heimatlichen Verhältnissen sowie mit der albanischen Sprache nach wie vor vertraut ist. Er hat seine Kindheit und einen Teil seiner Jugendjahre im Heimatland verbracht und dort mehrheitlich die Grundschule absolviert. Davon, dass er die Beziehungen zu seinem Heimatland nie abgebrochen hat, zeugt auch der Umstand, dass er 2005 im Kosovo eine Landsfrau geheiratet hat. Die Ehegattin lebt erst infolge der Heirat mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz und die beiden gemeinsamen Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter. Besondere Umstände, die eine Ausreise ins Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Ist es den Familienmitgliedern zumutbar, ihre Beziehung im Ausland zu leben, ist auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt. Dass die familiäre Beziehung zukünftig in einem im Vergleich zur Schweiz wirtschaftlich weniger günstigen Umfeld wird gelebt werden müssen, hat der Beschwerdeführer sich selbst zuzurechnen. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die fragliche fremdenpolizeiliche Massnahme nicht die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik, sondern die Verhinderung von strafbaren Handlungen bezweckt und zudem auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt sind.
2.3.3 Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat in sachgerechter Weise die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in den Kosovo zurückkehren. Diese Schlussfolgerung ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8 EMRK zu beanstanden. Eine vorgängige Verwarnung unter Androhung des Widerrufs war im Übrigen nicht erforderlich (vgl. 96 Abs. 2 AuG). Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich mit Blick auf die klare Rechtslage und die ausführliche Begründung der Vorinstanz als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

Keywords

residence permit revocationdrug traffickingproportionalityfamily lifepublic interestremovalsettlement permitsuspensive effectcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the settlement permit could be revoked after a sentence of 30 months for a drug offence.

Extracted holding

Yes. The statutory ground for revocation was met because the appellant had been sentenced to a long-term custodial sentence exceeding one year.

Extracted reasoning

Under Art. 63(1)(a) in conjunction with Art. 62(b) AuG, a settlement permit may be revoked after a long-term custodial sentence. The appellant's 30-month sentence clearly satisfied that threshold.

Key legal question

Whether revocation and removal were disproportionate or violated family life under Art. 8 ECHR.

Extracted holding

No. The public interest in removal outweighed the private and family interests in remaining in Switzerland, and the family could reasonably relocate to Kosovo.

Extracted reasoning

The seriousness of the drug trafficking offence, the quantity of heroin, and the strict practice in drug cases created a very strong public interest. Although the appellant had lived in Switzerland since age 15 and had family here, no exceptional dependence or special circumstances made relocation unreasonable; thus Art. 8 ECHR was not violated.

Key legal question

Whether a prior warning threatening revocation was required.

Extracted holding

No. A prior warning was not necessary in the circumstances.

Extracted reasoning

The court held that no advance warning was required under Art. 96(2) AuG.

Key legal question

Whether the appeal should be allowed against the cantonal judgment.

Extracted holding

No. The appeal was manifestly unfounded and had to be dismissed in simplified procedure.

Extracted reasoning

The legal situation was clear and the lower court's reasoning was sufficient, so summary dismissal under Art. 109 BGG was appropriate.

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