Non-entry on appeal for lack of residence permit entitlement

2C_477/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 9, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

X., a Dominican national married to a Swiss citizen, challenged the Zurich authorities’ refusal to renew her residence permit and the accompanying removal order. She argued entitlement under Arts. 42 and 50 AuG. The Federal Supreme Court held that the public law appeal was inadmissible under Art. 83 lit. c BGG because no legally protected entitlement to a permit was shown and the case also concerned removal. In simplified procedure, the Court issued a non-entry decision and charged the appellant CHF 500 in costs.

Omnilex headnote

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Ausländerrecht. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch auf die begehrte Bewilligung vermittelt oder wenn sich die Anfechtung auch gegen die Wegweisung richtet. Bloss pauschales Berufen auf Art. 42 oder Art. 50 Abs. 2 AuG genügt nicht; es ist nachvollziehbar darzutun, weshalb im konkreten Fall ein Rechtsanspruch bestehen soll (vgl. auch Begründungserfordernis nach Art. 42 Abs. 2 BGG). Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter.

Full text

{T 0/2}
2C_477/2011

Urteil vom 9. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 2. Mai 2011.

Erwägungen:

1.
X.________, 1978 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, heiratete Mitte 2006 in ihrer Heimat einen um 28 Jahre älteren Schweizer Bürger. Am 2. Juni 2007 reiste sie in die Schweiz ein, wobei sie ihre drei vorehelichen Kinder zurückliess. Sie erhielt eine zuletzt bis 1. Juni 2010 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Seit ca. Februar 2010 lebten die Ehegatten getrennt.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Bewilligungsverlängerung ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde am 2. Mai 2011 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2011 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).

Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführerin unter keinem Titel ein Anspruch auf Bewilligungserneuerung zustehe. Diese beruft sich zwar auf Art. 42 sowie Art. 50 Abs. 2 AuG. Inwiefern sich daraus angesichts der nicht näher diskutierten (zur Begründungspflicht s. aber Art. 42 Abs. 2 BGG) Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter den gegebenen Umständen ein Bewilligungsanspruch ergeben könnte, bleibt unerfindlich. Mit dem Hinweis auf eine kürzlich eingegangene Beziehung zu einem neuen Freund, mit dem sie zusammenziehen will und von dem sie im vierten Monat schwanger sein will, lässt sich kein Bewilligungsanspruch begründen. Zusätzlich ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf E. 2.1 letzter Absatz des angefochtenen Urteils zu verweisen.

Die Beschwerde ist damit in Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Keywords

admissibilityresidence permitremovalfamily reunificationsimplified procedurenon-entrycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the public law appeal was admissible despite the absence of a claimed entitlement to a residence permit.

Extracted holding

The appeal was inadmissible because no entitlement to a permit was shown under federal or international law, and the challenge also concerned removal.

Extracted reasoning

Under Art. 83 lit. c BGG, appeals are excluded in permit cases where no legal entitlement exists, and also in removal cases. The appellant's reliance on Arts. 42 and 50(2) AuG did not demonstrate any plausible entitlement, especially given the lower court's reasoning and the merely newly alleged relationship.

Key legal question

Whether the lower court's refusal to renew the permit should be overturned and a residence permit granted.

Extracted holding

No substantive review was undertaken because the court did not enter into the appeal.

Extracted reasoning

Since the appeal was obviously inadmissible, the Federal Supreme Court issued a non-entry decision in simplified procedure under Art. 108 BGG.

Key legal question

Who bears the court costs.

Extracted holding

The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Extracted reasoning

Costs follow the non-entry decision and were imposed on the unsuccessful appellant.

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