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2C_415/2014 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
2C_415/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IIMay 8, 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a public-law appeal against the Zürich Administrative Court’s non-entry order in a 2011 cantonal and municipal tax matter. It held that the appeal did not satisfy Art. 42 BGG because it failed to engage with the reasons for the non-entry decision or to explain how those reasons violated federal law. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss sich sachbezogen mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der Entscheid Bundesrecht verletzt. Wird ein kantonaler Nichteintretensentscheid angefochten, genügt es nicht, die materielle Streitfrage erneut zu thematisieren; erforderlich ist die Rüge der Unrechtmässigkeit des Nichteintretens oder seiner Begründung. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. consid. 2).
{T 0/2}
2C_415/2014
Urteil vom 8. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer 2011,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. März 2014.
Das Kantonale Steueramt Zürich trat am 14. November 2013 auf eine Einsprache von A.________ vom 30. Juli 2013 gegen die ihr am 9. November 2012 eröffnete Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 wegen Verspätung nicht ein. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Februar 2014 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. März 2014 nicht ein. A.________ beschwert sich mit Schreiben vom 5. Juni (Postaufgabe 6. Juni) 2014 beim Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts und den Entscheid des Steuerrekursgerichts "gegen die zu Unrecht und zu hoch eingeschätzte Staats- und Gem.-steuer-rechn. 2011 [betr. auch 2010!]". Sie stellt den Antrag, auf ihre "Einsprache" vom 12. März 2014 (gemeint ist: die Beschwerde an das Verwaltungsgericht) einzutreten.
Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2014 entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss aufgezeigt werden, inwiefern das Nichteintreten bzw. die Nichteintretensbegründung schweizerisches Recht verletze.
Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil sie den Begründungsanforderungen des kantonalen Rechts, § 147 Abs. 4 erster Satz in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG-ZH), nicht genüge; der Streitgegenstand sei auf die Rechtzeitigkeit der Einsprache beschränkt; dazu habe sich die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde vom 12. März 2014 noch in der ergänzenden Eingabe vom 25. März 2014 geäussert. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern diese Beschränkung des Streitgegenstands im kantonalen Verfahren rechtsverletzend wäre, noch bemängelt sie die Darstellung des Verwaltungsgerichts, dass sie sich zum einzigen Prozessthema nicht geäussert habe. Sie befasst sich sodann nicht mit den vom kantonalen Recht vorgesehenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen eines solchen Begründungsmangels bzw. zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei deren Umsetzung (Fällen eines Nichteintretensentscheids) schweizerisches Recht verletzt habe.
Auch das vorliegende bundesrechtliche Rechtsmittel enthält mithin keine sachbezogene und damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller