Extension of removal detention upheld

2C_402/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIAug 20, 2007Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court, in simplified procedure under Art. 109 BGG, dismissed the detained appellant's challenge to the extension of his removal detention. It held that the risk of absconding persisted because he had used a false identity, had not substantiated his identity, had previously disappeared, and was unlikely to cooperate in return. The court also stated that practical difficulties in enforcing removal do not make removal impossible within the meaning of the statute. Despite the appellant's procedural defeat, the court decided not to charge costs.

Omnilex headnote

Art. 13b ANAG; removal detention and extension on account of absconding risk. The detention remains permissible where the person concerned refuses return, has not credibly established identity, and has already gone underground, so that compliance with authorities cannot be expected. Difficulties in executing removal do not of themselves render enforcement unforeseeable or impossible; the statutory maximum duration and extension mechanism may be used where authorities continue to pursue removal with due diligence. Under Art. 109 BGG, an obviously unfounded complaint may be dismissed in simplified procedure; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
2C_402/2007 /ble

Urteil vom 20. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 24. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der libanesische Staatsangehörige, der den schweizerischen Behörden unter dem Namen X.________ (geb. 1975) bekannt ist, wurde am 24. Januar 2007 durch die Stadtpolizei Bern angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er sich mit einem falschen Ausweis und ihm nicht zustehenden Personalien identifizierte. Er ist erstmals 1998 illegal in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch unter dem Namen X.________ gestellt. Im Jahr 2001 ist er untergetaucht. Mit Entscheid vom 6. August 2004 hat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) das Asylgesuch abgelehnt und X.________ aus der Schweiz weggewiesen. Vorerst gab dieser an, er sei damals in den Libanon zurückgekehrt und im Januar 2006 wieder illegal in die Schweiz eingereist. In der Folge erklärte er jedoch, er habe sich - ausser kurz in Italien - die ganze Zeit in der Schweiz aufgehalten.
1.2 Seit dem 25. Januar 2007 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter prüfte und mit Entscheid vom 26./30. Januar 2007 bis zum 23. April 2007 bestätigte. In der Folge bewilligte der Haftrichter eine erste Haftverlängerung bis zum 22. Juli 2007. Nach mündlicher Verhandlung vom 17. Juli 2007 genehmigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, (ein weiteres Mal) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Oktober 2007 (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 24. Juli 2007).
1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem Schreiben vom 13. August (Postaufgabe 14. August, Eingang beim Bundesgericht am 16. August) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft.
Das Haftgericht hat dem Bundesgericht per Fax seinen Entscheid vom 24. Juli 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.) asylrechtlichen bzw. - falls er ausgereist sein sollte - später ausgesprochenen formlosen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in sein Heimatland zurückzukehren, hat seine Identität bisher nicht belegt, wobei Hinweise auf eine anders lautende Identität bestehen, und ist bereits einmal untergetaucht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in den Libanon zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit nach wie vor gegeben. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft durch aktives Mitwirken zu verkürzen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die Haftverlängerung verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
3.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.3 Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

removal detentionabsconding riskidentityillegal stayreturn enforcementcost waiver

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the extension of removal detention under Art. 13b ANAG was lawful.

Extracted holding

The detention extension remained lawful because the risk of absconding persisted and removal was not shown to be impossible in the near future.

Extracted reasoning

The appellant refused return, had not proven his identity, had previously gone underground, and showed no willingness to comply with authorities. Difficulties in enforcing removal do not by themselves make removal impossible; detention may be prolonged up to the statutory maximum.

Key legal question

Whether court costs should be charged for the appeal proceedings.

Extracted holding

No costs were charged despite the appellant being in principle liable for costs.

Extracted reasoning

Although the outcome would normally make the appellant liable for costs, the court exercised its discretion not to levy any.

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