Inadmissibility of appeal against deportation detention

2C_333/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 2, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

X. appealed the Lucerne cantonal judgment confirming his detention pending deportation. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, as it did not engage with the decisive grounds of the cantonal judgment and instead raised unrelated points. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings under Art. 108 BGG. The court added that the appeal would likely also have failed on the merits. No court costs were collected.

Omnilex headnote

Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine minimale Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils. Werden lediglich sachfremde oder nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheids bezogene Vorbringen erhoben, fehlt es an einer hinreichenden Begründung und das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (vgl. Art. 108 BGG). Die Kostenregelung nach Art. 66 Abs. 1 BGG bleibt dem Ermessen des Gerichts vorbehalten; ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Full text

{T 0/2}
2C_333/2009

Urteil vom 2. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2009.

Erwägungen:
Gegen den aus Kinshasa/Kongo stammenden X.________, geb. 1960, liegen mehrere rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor. Zur Sicherstellung von deren Vollzug nahm ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 27. April 2009 in Ausschaffungshaft. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2009 wurde die Ausschaffungshaft bis 26. Juli 2009 bestätigt.
X.________ reichte am 14. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine vom 12. Mai 2009 datierte lettre de recours ein, welcher unter anderem das vorerwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern beigelegt ist. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Eingabe als Beschwerde gegen den Haftbestätigungsentscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses hat die Vorakten eingeholt.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts werden die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dargestellt und im Hinblick auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers geprüft. Dieser führt in seiner lettre de recours im Wesentlichen aus, er sei am 27. Mai (richtig wohl: April) 2009 verhaftet worden, bevor er seine Tochter Y.________ habe treffen können; er erwähnt (offenbar für den Unterhalt seiner Tochter bestimmtes) Geld, das ihm versprochen worden sei, und bestätigt, dass "une fois dehors la mensualité doit continuer." Diese Ausführungen haben mit der Ausschaffungshaft bzw. mit den diesbezüglichen Erwägungen im Haftbestätigungs-Urteil des Verwaltungsgerichts nichts zu tun. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht verletzte.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Keywords

deportation detentioninadmissibilityreasoned appealsimplified procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the detention-confirming judgment was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG and admissible.

Extracted holding

The appeal lacked a sufficient case-related reasoning and therefore could not be entered into under the simplified procedure.

Extracted reasoning

The submissions did not address the decisive considerations of the cantonal judgment and were unrelated to the detention issue; thus the statutory reasoning requirement was not met.

Key legal question

Whether court costs should be charged despite the inadmissibility of the appeal.

Extracted holding

No costs were imposed because the circumstances justified waiving them.

Extracted reasoning

Although costs would ordinarily follow the outcome, the court exercised discretion to refrain from collecting any.

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