No appeal against municipal practice on second-home substitute levy

2C_330/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIJul 27, 2007Dismissed

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Omnilex summary

X.________, co-owner of a second home in Samedan, attacked before the cantonal administrative court the general practice of Oberengadin municipalities allowing the second-home substitute levy to replace the creation of primary-residence quotas. The administrative court refused to enter into the complaint. The Federal Supreme Court held that the challenge was directed only at a general practice and not at a concrete, appealable decision; nor was the practice an appealable real act affecting rights and duties. The appellant lacked a protectable interest. The appeal was dismissed insofar as admissible, and he was ordered to pay court costs.

Omnilex headnote

Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1 lit. b und c, Art. 95 und Art. 109 BGG; Art. 49 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 VRG/GR; Art. 25a VwVG; appealability of a municipal administrative practice and standing. A complaint under cantonal procedural law requires an individually concrete, appealable act; a general administrative practice is not a decision. A real act is appealable only if it already contains a disposition and directly interferes with rights and duties. A merely general interest shared with all similarly situated persons does not confer standing. Where the lower court refuses to enter for lack of an appealable object and lack of protectable interest, federal review is confined to whether that non-entry violated federal law; absent such violation, the appeal is dismissed in simplified proceedings, with costs borne by the appellant.

Full text

{T 0/2}
2C_330/2007 /ble

Urteil vom 27. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Kreis Oberengadin,
    Chesa Ruppaner, 7503 Samedan,

  2. Gemeinde Bever, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7502 Bever,

  3. Gemeinde Celerina/Schlarigna, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7505 Celerina/Schlarigna,

  4. Gemeinde Madulain, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7523 Madulain,

  5. Gemeinde La Punt Chamues-ch, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7522 La Punt-Chamues-ch,

  6. Gemeinde Samedan, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7503 Samedan,

  7. Politische Gemeinde S-chanf, vertr. durch den Gemeinderat, 7525 S-chanf,

  8. Gemeinde Zuoz, vertr. durch den Gemeindevorstand, 7524 Zuoz,

  9. Gemeinde Pontresina, 7504 Pontresina,

  10. Gemeinde St. Moritz, 7500 St. Moritz,

  11. Gemeinde Sils i.E./Segl, 7514 Sils/Segl Maria,

  12. Gemeinde Silvaplana, 7513 Silvaplana,
    Beschwerdegegnerinnen 9-12 wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
    Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand
Praxis zur Zweitwohnungsbewilligung/Hauptwohnung-Ersatzabgabe,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ ist Miteigentümer einer Zweitwohnung in der Gemeinde Samedan, A.________.
Am 21. Januar 2007 reichte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde, eventuell Aufsichtsbeschwerde, gegen den Kreis Oberengadin und die darin zusammengefassten Gemeinden ein. Er stellte das Begehren, es sei dem Kreis Oberengadin und den Gemeinden die Praxis, wonach die Pflicht zur Schaffung von Erstwohnungsanteilen durch eine Ersatzabgabe abgegolten werden kann, zu verbieten in den Fällen, wo der Käufer die Wohnung resp. das Haus als Hauptwohnung nutze und zu Eigentum erwerbe und das Hauptwohnungs-Kontingent noch nicht erschöpft sei; dem Kreis Oberengadin und den Grundbuchämtern seien die entsprechenden Anweisungen zu erteilen. Dem Beschwerdeführer liegt daran, dass die in den kommunalen Baugesetzen festgeschriebenen Mindestquoten von Hauptwohnungen ausgeschöpft werden, bevor (weitere) Zweitwohnungen bewilligt werden, wie er geltend macht.
Mit Urteil vom 25. Mai 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die Beschwerden (verwaltungsgerichtliche Beschwerde, eventuell Aufsichtsbeschwerde) nicht ein. Von der Überweisung der Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat von Amtes wegen sah das Verwaltungsgericht ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2007 erneuert X.________ im Wesentlichen seine bisherigen Anträge und verlangt, es sei auf seine Vorbringen materiell einzutreten.
Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) mit summarischer Begründung des Entscheides zu erledigen:
1.1 Das Bundesgericht beurteilt in Anwendung von Art. 82 lit. a BGG Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Fragen des Raumplanungs- und Baurechts sowie kantonaler Ersatzabgaben auf dem Gebiet des Zweitwohnungsbaus beschlagen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Das Verwaltungsgericht trat im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerden (verwaltungsgerichtliche Beschwerde, eventuell Aufsichtsbeschwerde) nicht ein. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Zu prüfen ist indessen nur, ob das Nichteintreten Bundesrecht, einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte, im Sinne von Art. 95 BGG, verletzt. Rügen, das kantonale (Verfahrens-)Recht sei willkürlich ausgelegt bzw. angewendet worden, sind nach Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich zu erheben und ausreichend zu begründen.
1.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht einzig die Praxis der elf Oberengadiner Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Hauptwohnung-Ersatzabgabe, und nicht etwa eine konkrete Verfügung (Entscheid) anfocht. Insbesondere richtete sich die Beschwerde nicht gegen die Ersatzabgabe-Verfügung betreffend die Eigentumswohnung A.________, Samedan. Art. 49 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Graubünden (VRG/GR) enthält eine Enumeration der kantonalen Hoheitsakte, die mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Anfechtbar sind nach Absatz 1 dieser Vorschrift Entscheide von Behörden, also individuell-konkrete Akte, nicht aber eine allgemeine Verwaltungspraxis, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid dargelegt hat.
Zudem fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 50 VRG/GR zur Anfechtung der Verwaltungspraxis der Oberengadiner Gemeinden. Er macht zwar geltend, durch die ausufernde Bewilligungspraxis zu den Zweitwohnungen werde einerseits das Ortsbild beeinträchtigt (leerstehende Wohnungen) und andererseits seine eigene Zweitwohnung in ihrem Wert gemindert. Damit ist der Beschwerdeführer indessen nicht mehr betroffen als jedermann bzw. jeder andere Zweitwohnungsbesitzer in Samedan oder in einer anderen Gemeinde des Oberengadins auch.
Wenn daher das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 VRG/GR erwogen hat, dass ein anfechtbarer Hoheitsakt (Entscheid) nicht vorliege und der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert sei, hat es das kantonale Recht in haltbarer Weise angewendet. Jedenfalls geht aus der vorliegenden Beschwerde nicht hervor, inwiefern diese Rechtsanwendung willkürlich sein könnte.
1.3 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, bei der Praxis der Oberengadiner Gemeinden handle es sich um einen anfechtbaren Realakt.
Ob die Rüge ausreichend begründet ist (Art. 106 Abs. 2 OG), kann offen bleiben. Als anfechtbare Entscheide gelten nach Art. 28 Abs. 4 und 49 Abs. 3 VRG/GR Realakte, die "in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen". Die nach dieser Bestimmung anfechtbaren Realakte unterscheiden sich von formellen Entscheiden (Verfügungen) darin, dass die Verfügung im betreffenden Realakt bereits enthalten ist. Bei der Praxis der Oberengadiner Gemeinden, an welcher der Beschwerdeführer Anstoss nimmt, handelt es sich indessen nicht um einen anfechtbaren Realakt im Sinne von Art. 49 Abs. 3 VRG/GR. Sie greift offenkundig nicht "in Rechte und Pflichten" des Beschwerdeführers ein. Auch Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), auf den sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Ansicht hilfsweise ("analog") beruft, verlangt für die Verfügung über einen Realakt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Verfügung besteht und der Realakt in die Rechte und Pflichten der Person eingreift. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist daher auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zu beanstanden.
1.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Hauptwohnungs-Ersatzabgabe bezüglich der Wohnung A.________ nicht angefochten und längst bezahlt, bedürfe "im Sinne einer Rüge einer massiven Korrektur". Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge erreichen will. Nachdem sich die kantonale Beschwerde unbestrittenermassen gegen die Praxis der Oberengadiner Gemeinden und nicht gegen diese konkrete Verfügung richtete (vgl. vorstehende E. 1.2), handelt es sich nicht um eine sachbezogene Rüge und ist darauf nicht einzutreten.
1.5 Die weiteren Vorbringen lassen die Beschwerde ebenfalls nicht als besser begründet erscheinen. Namentlich steht auch die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV hier nicht in Frage, nachdem ein Gericht über die Zulässigkeit der Beschwerde nach dem massgebenden Gesetzesrecht befunden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreis Oberengadin, der Gemeinde Bever, der Gemeinde Celerina/Schlarigna, der Gemeinde Madulain, der Gemeinde La Punt Chamues-ch, der Gemeinde Samedan, der Politischen Gemeinde S-chanf, der Gemeinde Zuoz, der Gemeinde Pontresina, der Gemeinde St. Moritz, der Gemeinde Sils i.E./Segl, der Gemeinde Silvaplana und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

second homesubstitute levystandingreal actnon-entryappealabilityadministrative practicecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal public-law appeal was admissible against the cantonal non-entry decision.

Extracted holding

The appeal was admissible only to the extent it challenged the cantonal non-entry decision under federal law; review was limited to whether the non-entry violated federal law, including constitutional rights.

Extracted reasoning

The case concerned public law, and the appellant was sufficiently affected by the non-entry decision to have standing to seek its annulment or modification.

Key legal question

Whether a general municipal practice on second-home substitute levies is an appealable decision under cantonal law.

Extracted holding

No. The challenged practice was not an individually concrete administrative act and therefore not an appealable decision under cantonal procedural law.

Extracted reasoning

Art. 49 VRG/GR covers decisions of authorities, not a general administrative practice. The appellant attacked only a practice, not a specific levy decision concerning his apartment.

Key legal question

Whether the practice could be challenged as an appealable real act.

Extracted holding

No. The practice did not directly interfere with the appellant's rights and duties and thus was not an appealable real act.

Extracted reasoning

Under cantonal law and by analogy to Art. 25a VwVG, a real act is appealable only if it affects rights and duties and there is a protectable interest. Those conditions were not met.

Key legal question

Whether the appellant had a protectable interest and could invoke legal protection and equality concerns.

Extracted holding

No sufficient individualized interest was shown; the appellant was not affected more than any other second-home owner.

Extracted reasoning

His objections to urban landscape effects and property value loss were too general and did not establish standing under Art. 50 VRG/GR or a violation of the right to judicial review.

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