Immigration detention upheld; appeal largely inadmissible

2C_326/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIJul 17, 2007Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court considered an appeal against a Zurich detention order under immigration law. It held that the filing was admissible only insofar as it challenged the detention itself; the request to remain in Switzerland was inadmissible. The Court found statutory detention grounds, especially a risk of absconding, supported by contradictory statements and a criminal conviction. It also held that the removal steps were pursued with due diligence and that detention remained proportionate. The appeal was dismissed insofar as entered, and no court fees were charged.

Omnilex headnote

Art. 42 BGG; Art. 109 BGG; Art. 13b, 13c Abs. 5 lit. a und 13a lit. e ANAG: scope of review in deportation-detention cases and requirements for detention. The Federal Supreme Court examines only the detention order securing removal, not the underlying entitlement to remain in Switzerland, if other remedies exist for that question. Deportation detention is lawful where a removal order exists and concrete indications of absconding are present; contradictory declarations on willingness to leave and a relevant criminal conviction may corroborate flight risk. The authorities must pursue removal with due diligence; once the criminal custody impediment ends, prompt initiation of removal steps satisfies the acceleration requirement. Detention remains proportionate so long as removal is legally and factually foreseeable; if removal later proves impossible, conversion into enforcement detention may be considered (consid. 3-5).

Full text

{T 0/2}
2C_326/2007 /leb

Urteil vom 17. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
A.________, alias B.________,
alias C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 12. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der vermutlich aus Nigeria stammende A.________ (geb. 1974 oder 1980) wurde am 8. Juni 2007 vom vorzeitigen Strafvollzug in die Ausschaffungshaft überführt, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 12. Juni 2007 bis zum 7. September 2007 bewilligte. Hierauf hat sich A.________ mit auf den 27. Juni 2007 datiertem und in englischer Sprache verfasstem Schreiben (Postaufgabe 3. Juli 2007) an das Bundesgericht gewandt. Dieses hat die Akten des Haftrichters sowie des Migrationsamtes des Kantons Zürich beigezogen. Im Übrigen hat es von der Einholung von Vernehmlassungen abgesehen.
2.
Entgegen den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG enthält die nicht näher bezeichnete Eingabe vom 27. Juni 2007 kein ausdrückliches Begehren. Allerdings kann unter anderem mit Blick auf den Betreff der Rechtsschrift ("Application against my detention for deportation") und die Wiedergabe des Aktenzeichens des Haftgerichts davon ausgegangen werden, dass A.________ um Aufhebung des Haftrichterentscheids vom 12. Juni 2007 und um Freilassung ersucht (vgl. auch Inhalt der Rechtsschrift: "There is no reason to detain me"). Insoweit ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die erwähnte Haftrichterverfügung entgegenzunehmen. Auf die Übersetzung in eine Amtssprache wird hier ausnahmsweise verzichtet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG).
3.
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Eingabe, soweit der Beschwerdeführer damit zu erreichen versucht, in der Schweiz zu bleiben bzw. nicht ausgeschafft zu werden ("I have so many reasons why I should not be deported"). Insoweit stehen bzw. standen dem Beschwerdeführer andere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Haftrichterverfügung bzw. die insoweit zur Sicherstellung der Ausschaffung bewilligte Haft (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58). Diese setzt einen (nicht notwendigerweise rechtskräftigen) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus. Ein solcher ist hier gegeben: Die zuletzt bis zum 19. Juni 2004 verlängerte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gemäss Verfügung der Zürcher Fremdenpolizei vom 15. Februar 2005 nicht mehr verlängert. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer weggewiesen. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 15. November 2006 ab. Am 26. Februar 2007 dehnte das Bundesamt für Migration die Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz aus. Die Wegweisungsentscheide sind nicht augenfällig unzulässig oder derart offensichtlich falsch, dass sie sich als nichtig erweisen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 121 II 59 E. 2 c und d S. 61 ff.).
4.
Sodann sind hier die Haftgründe des Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) sowie des Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG gegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dass ein Bruder des Beschwerdeführers für ihn aufkommen könnte, ändert nichts an der berechtigten Befürchtung, Letzterer werde versuchen, sich der Ausschaffung zu entziehen. Bemerkt sei auch, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seiner Bereitschaft auszureisen gemacht hat. Ausserdem ist er am 7. Juni 2007 unter anderem wegen Erfüllung der Strafbestimmung des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (SR 812.121) verurteilt worden.
5.
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren wurden bisher mit dem nötigen Nachdruck verfolgt (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 f.; 124 II 49 ff.). Der Beschwerdeführer wurde nach dem erwähnten Strafurteil vom 7. Juni 2007 aus dem Strafvollzug entlassen, weil bereits erstandene Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug auf die verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe angerechnet worden waren. Bis zu diesem Urteil war der Fremdenpolizei nicht klar, wann der Strafvollzug enden würde. Sie hat sofort nach Entlassung aus dem Strafvollzug die Anhörung des Beschwerdeführers durch die nigerianischen Stellen (am 10. Juli 2007) veranlasst. Die Haft ist auch als Ganzes verhältnismässig (vgl. BGE 130 II 56 E. 4 S. 59 ff.; 125 II 377 E. 4 S. 383). Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er (möglicherweise) Vater eines mit einer Schweizer Bürgerin ausserehelich gezeugten Kindes sein soll, etwaige Aufenthaltsansprüche anmelden will, kann er den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens auch im Ausland abwarten. Abgesehen von der blossen Existenz des Kindes macht er im Übrigen mit keinem Wort geltend, er habe bisher intensiven Kontakt mit dem Kind gepflegt und sei für dieses aufgekommen. Schliesslich ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Ausschaffung rechtlich oder tatsächlich nicht innert absehbarer Zeit möglich wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Sollte sich im Verlaufe der Haft das Gegenteil ergeben, käme allenfalls die Umwandlung der Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft nach Art. 13g ANAG in Frage.
6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist, weswegen sie nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann. Zwar würde der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang kostenpflichtig. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird jedoch von der Erhebung von Gebühren abgesehen (vgl. Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

immigration detentionrisk of abscondingdeportationproportionalitydue diligenceinadmissibilitysummary procedurecourt fees

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal could be entertained insofar as it sought to prevent deportation and remain in Switzerland.

Extracted holding

That part of the submission was inadmissible because other remedies were available; the proceedings concerned only the detention order securing removal.

Extracted reasoning

The Court held that the subject of review was exclusively the detention decision, not the underlying removal question.

Key legal question

Whether the statutory grounds for deportation detention were met.

Extracted holding

Yes. The Court found a risk of absconding and conduct indicating that the appellant would try to evade removal.

Extracted reasoning

The lower court correctly relied on the relevant detention grounds; contradictory statements about willingness to leave, prior conviction, and the circumstances of the case supported the detention grounds.

Key legal question

Whether the removal proceedings were being pursued with due diligence and the detention remained proportionate.

Extracted holding

Yes. The authorities acted promptly after the end of criminal custody, and the detention as a whole remained proportionate.

Extracted reasoning

The Court accepted the lower court’s reasoning that removal steps were pursued without undue delay and that no legal or factual obstacle made removal impossible within a foreseeable time.

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