Expulsion upheld after serious violent offense

2C_319/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 10, 2008Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the public-law appeal against the cantonal judgment confirming the expulsion of a Macedonian national. The appellant had lived in Switzerland since adolescence, was married and had a child, but had been convicted of serious intentional violent offenses and sentenced to imprisonment and a conditional five-year expulsion. The court held that the cantonal authorities had properly weighed the public interest in removal against the family’s private interests, that the recidivism assessment did not violate the presumption of innocence, and that no prior warning was required given the gravity of the offense. Court costs were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 ANAV; expulsion after a particularly serious violent offense. In the proportionality assessment, the decisive factors are the nature and gravity of the offense, the degree of fault, the risk of recidivism, and the weight of the foreigner’s private and family interests. A single conviction for a particularly serious crime may suffice for expulsion without prior warning. The assessment of future recidivism does not infringe the presumption of innocence, since it does not impute new criminal conduct but merely evaluates danger for the future (consid. 2). Under Art. 109 BGG, an unsubstantiated complaint may be dismissed in summary proceedings.

Full text

{T 0/2}
2C_319/2008/ble

Urteil vom 10. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG (Ausweisung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 25. März 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ kam 1992 im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2000 heiratete er in seiner Heimat die Mazedonierin Y.________, die ihm anschliessend in die Schweiz folgte und mittlerweile ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 3. August 2002 kam der gemeinsame Sohn Z.________ zur Welt.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 9. März 2005 wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte zu 3¼ Jahren Zuchthaus und - mit bedingtem Vollzug - zu fünf Jahren Landesverweisung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 25. März 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6S.372/2005). Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte am 8. Februar 2007 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für unbestimmte Zeit. Die dagegen bei den kantonalen Instanzen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2008 aufzuheben; die Niederlassungsbewilligung sei zu "verlängern" und die Ausweisung lediglich anzudrohen.

1.3 Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 30. April 2008 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung eines Ausländers und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121] in der Fassung vom 8. Oktober 1948 [AS 1949 I 221]; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS 1949 I 228; vgl. zuletzt BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3, und Urteil 2C_32/2008 vom 25. April 2008, auch zum Übergangsrecht). Sie prüft im Einzelnen das öffentliche Interesse an der Ausweisung und wägt es mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Ausweisung rechtmässig ist, namentlich aufgrund der Art und Schwere des begangenen Gewaltdelikts, des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass der Ehefrau und dem Kind eine Übersiedlung nach Mazedonien zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde eine Rückfallgefahr zu Unrecht bejaht und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überbewertet; umgekehrt werde seinem privaten Interesse, in der Schweiz bleiben zu können, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt. Er setzt sich jedoch mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr und zu seinen privaten Interessen nicht näher auseinander (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BGG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, darauf nochmals im Einzelnen einzugehen; vielmehr kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die weitere Rüge, eine Bejahung der Rückfallgefahr verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), geht fehl, da dem Beschwerdeführer damit kein Vorwurf künftiger Straftaten gemacht, sondern lediglich das Risiko erneuter Delinquenz abgeschätzt wird. Auch der Vorwurf, die Ausweisung ohne vorangegangene Verwarnung sei unverhältnismässig, entbehrt der Grundlage. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wie sie vom Beschwerdeführer verübt wurde, bereits zu einer Ausweisung führen (vgl. Urteil 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007, E. 2.1).

3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz

Keywords

expulsionpublic interestproportionalityrecidivismviolent offensefamily lifepresumption of innocencecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the expulsion order against the appellant was lawful and proportionate.

Extracted holding

The expulsion was lawful; the seriousness of the violent offense, the appellant's culpability, and the reasonableness of the family's relocation to Macedonia justified removal.

Extracted reasoning

The appellant did not meaningfully challenge the lower court's balancing of public and private interests. The court upheld the assessment of recidivism risk and found no disproportionality; even a single conviction for a particularly serious offense can justify expulsion without prior warning.

Key legal question

Whether the complaint could succeed based on alleged violation of the presumption of innocence and lack of prior warning.

Extracted holding

No. Assessing future recidivism risk does not attribute new criminal conduct, and a prior warning was not required in view of the gravity of the offense.

Extracted reasoning

The presumption of innocence was not infringed because the court merely evaluated the risk of reoffending. The proportionality objection failed because the offense itself was sufficiently serious to support expulsion.

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