Non-entry for insufficiently reasoned tax appeal

2C_315/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIApr 5, 2012Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

X.________ appealed two Zurich Administrative Court rulings that had dismissed his tax appeals for failure to pay security and to designate a Swiss service address. The Federal Supreme Court held that the appeal did not engage with the lower court’s reasons and therefore lacked the required reasoning under the Federal Supreme Court Act. It declared the appeal inadmissible in simplified procedure under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid muss sich in gezielter Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss allgemeine Ausführungen zu Sachverhalt oder Zustellungsverhältnissen genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
2C_315/2012
2C_316/2012

Urteil vom 5. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2000 - 2004
und 2005 - 2007,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 29. Juni 2011.

Erwägungen:

1.
Die Steuerrekurskommission (heute: Steuerrekursgericht) des Kantons Zürich trat mit zwei Entscheiden vom 1. November 2010 auf Rekurse der heute im Ausland wohnenden Eheleute X.________ und Y.________ gegen die Einspracheentscheide betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2000-2004 und 2005-2007 mangels Kautionsleistung nicht ein. Gegen beide Entscheide erhoben die Pflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte je in beiden Verfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses auf; da die entsprechenden Kautions-Verfügungen an der von den Pflichtigen angegebenen Zustelladresse nicht eröffnet werden konnten, veröffentlichte das Verwaltungsgericht im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2010 je eine Präsidialverfügung, womit die Pflichtigen aufgefordert wurden, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen und die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss sicherzustellen; die Verfügungen enthielten den Hinweis, dass bei unterlassener Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils weitere Zustellungen unterbleiben könnten und bei Nichtleistung der Kaution auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten würde. Da eine Reaktion ausblieb, trat das Verwaltungsgericht mit zwei Beschlüssen (SB.2010.00155 betreffend die Steuerjahre 2000-2004; SB.2010.00156 betreffend die Steuerjahre 2005-2007) auf die Beschwerde(n) nicht ein. Beide Beschlüsse wurden zu Handen der Pflichtigen in den Akten des Verwaltungsgerichts abgelegt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, die er am 12. März 2012 erhalten habe, seien "abzuweisen" und auf seine Rekurse sei einzutreten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Angefochten werden mit einer Rechtsschrift zwei Beschlüsse, welche auf der gleichen Rechtsgrundlage beruhen und je dieselben Beteiligten betreffen. Über die Sache ist in einem Urteil zu befinden.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 135 III 513 E. 4.3. S. 521 f.; 134 I 349 E. 3 S. 351 f., 153 E. 4.2.2 S. 158; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Begründung muss sachbezogen sein. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist erforderlich, dass in gezielter Form auf die das Nichteintreten rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm anhängig gemachten Beschwerden wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Dabei stützt es sich einerseits auf § 15 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wonach ein Privater ohne Wohnsitz in der Schweiz unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, andererseits auf § 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, der es der Behörde erlaubt, eine sonst unmögliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er bzw. seine Familie nicht in der Schweiz steuerpflichtig seien. Sodann äussert er sich zur Frage der Postzustellung; er lasse die Post in der Schweiz bis zu seinem nächsten Besuch zurückbehalten, ein permanentes schweizerisches Zustelldomizil habe er nicht; in der Dominikanischen Republik funktioniere die Post nicht. Mit diesen Äusserungen wird nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Anwendung der erwähnten kantonalrechtlichen Verfahrensnormen, welche gerade auf Zustellungsverhältnisse zugeschnitten sind, wie sie der Beschwerdeführer beschreibt, schweizerisches Recht verletzt haben soll.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Keywords

taxationcost advanceservice addressnon-entryreasoning requirementsimplified procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal met the Federal Supreme Court’s reasoning requirements

Extracted holding

No. The submission did not specifically address the reasons for the lower court’s non-entry decisions and therefore lacked sufficient reasoning.

Extracted reasoning

Under Art. 42 and 106(2) BGG, challenges to a cantonal procedural non-entry decision must engage concretely with the decisive reasons. The appellant’s comments on taxation and postal delivery did not show how the cantonal rules were misapplied.

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court should enter on the appeal under simplified procedure

Extracted holding

No. Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the Court refused to enter under Art. 108 BGG.

Extracted reasoning

The defect was obvious from the filing itself; no exchange of written submissions or other instructions was needed.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.