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2C_196/2007 ΓÇó No deduction for unproven business travel expenses
2C_196/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIMay 16, 2007Dismissed
A married couple appealed to the Federal Supreme Court against the confirmation of their 2001 and 2002 state, municipal, and direct federal tax assessments in Schwyz. They sought additional deductions for travel-related business expenses, arguing these were deductible professional costs. The Court held that such tax-reducing facts had to be proven by the taxpayers, but they submitted no evidence. The authorities had already granted an estimated deduction of CHF 3,600 per year, and the Court would not review mere discretionary assessment. Reliance on prior more generous practice failed, and the constitutional complaints were inadequately reasoned. The appeal was dismissed and court costs of CHF 1,500 were imposed jointly and severally.
Art. 27 DBG, Art. 29 StG/SZ, Art. 10 Abs. 1 StHG; burden of proof for deductible business expenses and limits of review under Art. 95 ff. BGG and Art. 106 Abs. 2 BGG. Tax-reducing facts, in particular professional expenses, must be substantiated by the taxpayer; absent proof, additional deductions may be refused even if the authority grants an estimated allowance ex aequo et bono. The Federal Court does not examine mere appropriateness or discretion in such a case, and a prior more generous administrative practice does not by itself create a protected reliance interest for later assessment periods. Constitutional complaints require a proper reasoning meeting the requirements of Art. 106 Abs. 2 BGG.
{T 0/2}
2C_196/2007 /ble
Urteil vom 16. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Bernhard Aregger,
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001 und 2002,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 13. März 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 veranlagten die Schwyzer Steuerbehörden (Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ für das Steuerjahr 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von ________ Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern und von ________ Franken bei der direkten Bundessteuer; gleichzeitig wurden sie für das Steuerjahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von ________ Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern und von ________ Franken bei der direkten Bundessteuer eingeschätzt. Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz diese Veranlagungen (Entscheid vom 13. März 2007).
2.
Am 7. Mai 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht "staatsrechtliche Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer je das steuerbare Einkommen des Jahres 2001 um 8'400 Franken und jenes des Jahres 2002 um 10'800 Franken zu reduzieren. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Transportunternehmer tätig. Vor Bundesgericht sind insoweit lediglich noch Abzüge vom steuerbaren Einkommen in der Höhe von 8'400 (Jahr 2001) und 10'800 Franken (Jahr 2002) streitig. In diesem Umfang macht der Beschwerdeführer - über die von den Schwyzer Steuerbehörden pro Steuerjahr ermessensweise anerkannten 3'600 Franken hinaus - Spesen im Zusammenhang mit seiner Reisetätigkeit geltend. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es handle sich dabei um berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 29 des Schwyzer Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) und Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).
3.2 Die geltend gemachten Berufsauslagen, welche sich angeblich vorab aus Aufwendungen für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und aus an Helfer bezahlte Trinkgelder zusammensetzen, stellen steuermindernde Tatsachen dar, deren Bestand der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger zu beweisen hat. Dennoch ist Letzterer für die streitigen Spesen jeglichen Nachweis schuldig geblieben und hat diesbezüglich überhaupt keine Belege eingereicht. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze: Die Schwyzer Steuerbehörden sind dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren bereits insoweit entgegen gekommen, als sie - trotz fehlender Belege - ermessensweise einen Betrag von 3'600 Franken pro Steuerjahr zum Abzug zugelassen haben. Auch wenn dieser Betrag eher knapp erscheinen mag, ist der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden, zumal beim Bundesgericht nur Rechts- und keine Ermessensfehler geltend gemacht werden können (vgl. Art. 95 ff. BGG). Auch wenn nach dem Gesagten die Angemessenheit der anerkannten Berufsauslagen nicht zu beurteilen ist, sei immerhin erwähnt, dass der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit der beamtenrechtlichen Spesenregelung zum Vornherein untauglich ist. Für eine allfällige Überprüfung der Ermessensausübung wäre eher der Pauschalabzug von jährlich 3'000 Franken heranzuziehen, der Unselbständigerwerbenden für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zugestanden wird (vgl. den Anhang zur Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Fassung vom 22. Juli 2004; SR 642.118.1]). Unerheblich ist ferner, dass die kantonalen Steuerbehörden bisher offenbar entsprechende Spesen des Beschwerdeführers im Umfang von jährlich 12'000 Franken auch ohne Belege zum Abzug zugelassen hatten: Weder waren sie hierzu verpflichtet noch begründet der Umstand, dass früher entsprechend verfahren wurde, für das streitbetroffene Veranlagungsverfahren eine schützenswerte Vertrauensposition.
3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer am Rande auf verfassungsmässige Rechte (rechtliches Gehör und Willkürverbot) beruft, ist auf seine Beschwerde nicht näher einzugehen, weil diese für die entsprechenden Rügen keine taugliche Begründung enthält (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: