Non-entry for failure to pay advance costs

2C_151/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IIApr 27, 2010Inadmissible

Summary

X.________ appealed a cantonal judgment concerning expulsion to the Federal Supreme Court. After being ordered to pay an advance on costs of CHF 2,000 and being granted a grace period with a warning of non-entry, he still failed to pay by 19 April 2010. The President therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Federal court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Kostenvorschuss und Nichteintreten bei Säumnis: Wird der von der beschwerdeführenden Partei verlangte Vorschuss nicht innert Frist und auch nicht innert angesetzter Nachfrist geleistet, tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein; dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erfolgen (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden in diesem Fall der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Full text

{T 0/2}
2C_151/2010

Urteil vom 27. April 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postfach, 6301 Zug.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 22. Dezember 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 15. Februar 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2009 betreffend Ausweisung,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 25. Februar 2010 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit Verfügung vom 30. März 2010 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 19. April 2010 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Keywords

advance on costsnon-entrygrace periodadministrative expulsioncourt costs