Non-entry for insufficient reasoning in tax appeal

2C_150/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IIFeb 9, 2014Inadmissible

Summary

The taxpayers appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal tax judgment concerning 2010 income and wealth taxes and the costs of the objection proceedings. The Federal Supreme Court held that the written complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the cantonal court's decisive grounds, including the non-entry for insufficient objection reasoning and the cost/legal-aid issues. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 300 on the appellants.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid; das Rechtsmittel hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinanderzusetzen und auf die Nichteintretensgründe einzugehen. Eine Eingabe, die bloss die Vorbringen der Vorinstanz wiederholt oder sich zu den massgeblichen Erwägungen nicht äussert, genügt den Anforderungen offensichtlich nicht und führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Dies gilt namentlich auch, wenn zusätzlich Kosten- oder unentgeltliche Rechtspflegefragen angefochten werden, ohne dass die betreffenden Erwägungen rechtsgenüglich beanstandet werden (vgl. E. 2).

Full text

{T 0/2}

2C_150/2014

Urteil vom 9. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer 2010
(Kosten des Einspracheverfahrens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 16. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

Bei der Veranlagung der Eheleute A.X.________ und B.X.________ zu den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2010 nahm die Veranlagungsbehörde wegen aufgrund der Deklaration nicht erklärbarer Vermögenszunahme, wozu die Steuerpflichtigen trotz mehrfacher Einladung auch nachträglich keine Begründung vorlegten, ermessensweise erhebliche Aufrechnungen vor. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. A.X.________ und B.X.________ gelangten dagegen am 6. Februar 2014 (Postaufgabe) mit einer vom "5.1.2014" (richtig: 5. Februar 2014) datierten Beschwerde an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf die darin dargelegten Gründe für das Nichteintreten einzugehen.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde wegen ungenügender Einsprachebegründung geschützt und die Beschwerde insofern abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selber die (offensichtliche) Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzuzeigen versuchten, ist es auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zu diesen rein verfahrensrechtlichen Aspekten (E. 2 des angefochtenen Entscheids) lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5./6. Februar 2014 nicht entnehmen, inwiefern in dieser Hinsicht schweizerisches Recht verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit der Berechnung und Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer im Einspracheentscheid befasst (E. 3). Weder dazu noch zur Auferlegung von Gerichtskosten bzw. zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selber (E. 5) äussern sich die Beschwerdeführer.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Keywords

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