Non-renewal of residence permit upheld after divorce

2C_144/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIFeb 15, 2011Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Aargau migration authorities’ refusal to renew X.’s residence permit and the removal order. After the appellant’s marriage to a Swiss citizen broke down and ended in divorce, he no longer had a claim under Art. 42 AuG. He also failed to show a right under Art. 50 AuG, because the marital household had not lasted three years and no important personal reasons were substantiated. The court agreed with the lower court that Art. 8 ECHR did not alter the outcome. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 and 50 AuG; residence permit after dissolution of marriage to a Swiss citizen; only the period of actual cohabitation is relevant for the three-year threshold of Art. 50(1)(a) AuG, not the formal duration of the marriage. A claim under Art. 50(1)(b) and (2) AuG requires substantiated important personal reasons making return unreasonable. Mere assertion is insufficient; the burden lies on the foreign national. Art. 8 EMRK does not confer a stronger claim where the statutory conditions are unmet (consid. 2.1).

Full text

{T 0/2}
2C_144/2011

Urteil vom 15. Februar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 11. Januar 2011.

Erwägungen:

1.
Der 1984 im Kosovo geborene X.________ wuchs in seiner Heimat auf. Am 11. Juni 2007 heiratete er dort eine Schweizer Bürgerin, und im Herbst desselben Jahres zog er zu ihr in die Schweiz, wo er eine bis 31. Oktober 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Seit Frühjahr 2008 lebten die Ehegatten getrennt, und die Ehefrau erklärte ihre Absicht, die Scheidungsklage einzureichen, was sie am 16. April 2010 (umgehend nach Ablauf der Wartefrist von zwei Jahren gemäss Art. 114 ZGB) tat; mit am 26. Oktober 2010 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 4. Oktober 2010 wurde die Ehe geschieden.

Angesichts der Aufgabe der Wohngemeinschaft verfügte das Amt für Migration des Kantons Aargau am 5. August 2009 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ sowie dessen Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 11. Januar 2011 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2010 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 42 oder 50 AuG habe und sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Die Beschwerde setzt sich bloss mit Art. 50 in Verbindung mit Art. 42 AuG auseinander.

Der Beschwerdeführer ist heute nicht mehr mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; da die mittlerweile geschiedene Ehe weniger als fünf Jahre gedauert, kann er sich nicht unmittelbar auf Art. 42 AuG (s. insbesondere Art. 42 Abs. 3 AuG) berufen. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sodann kann nach Auflösung der Ehe eine Aufenthaltsbewilligung (bei erfolgreicher Integration) nur dann beansprucht werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat; hierfür massgeblich ist nicht die Dauer der Ehe, sondern der Zeitraum, in welchem die Ehegatten zusammengelebt haben (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Was schliesslich Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG betrifft, hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe solche Gründe nicht dargelegt. Auch die beschwerdeführerischen Ausführungen vor Bundesgericht lassen nicht erkennen, inwiefern entsprechende wichtige persönliche Gründe vorliegen könnten (vgl. dazu BGE 136 II 1 E. 4 und 5; BGE 2C_411/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1 und 4; s. auch Art. 31 Abs. 1 VZAE); namentlich bleibt, wie schon das Rekursgericht erkannte, unerfindlich, warum es dem Beschwerdeführer bei den gegebenen Verhältnissen nicht möglich sein sollte, in seiner Heimat, die er erst vor rund dreieinhalb Jahren verliess und wo er bis zum Alter von 23 Jahren lebte, nicht sollte Fuss fassen können.

Der angefochtene Entscheid, auf dessen (insbesondere auch bezüglich Art. 8 EMRK) zutreffenden Erwägungen ergänzend verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), verletzt weder Bundesrecht noch sonstwie schweizerisches Recht (Art. 95 BGG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.

2.3 Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Keywords

residence permitfamily reunificationdivorcecohabitationhardshipremovalECHRcourt costs