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2C_1161/2012 ΓÇó Revocation of settlement permit upheld for serious repeated offending
2C_1161/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IISep 24, 2013Dismissed
X., a Kosovan who had lived in Switzerland since childhood, challenged the revocation of his settlement permit. The Federal Supreme Court decided the case in simplified proceedings and upheld the cantonal authorities. It held that the ground for revocation was met because he had been sentenced to a prison term longer than one year. The court also found the measure proportionate in light of his extensive criminal record, repeated offending despite prior juvenile measures, and his ability to reintegrate in Kosovo. The appeal was dismissed and costs were imposed on him.
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; revocation of a settlement permit on account of a long-term custodial sentence and proportionality review. A custodial sentence is "long-term" when it exceeds one year. If this statutory ground is established, revocation nevertheless requires an overall proportionality assessment weighing public interest in removal against the private interests in remaining in Switzerland. Repeated, serious and persistent offending, especially where prior educational or penal measures have failed, may justify revocation even in the case of a foreigner who has spent many years in Switzerland; simplified handling under Art. 109 BGG is permissible where the complaint is manifestly unfounded (consid. 2).
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2C_1161/2012
Urteil vom 24. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Oktober 2012.
Der 1985 geborene Kosovare X.________ reiste 1994 zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt.
X.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass straffällig:
Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist:
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.
Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Den Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen insgesamt über 90 strafbare Einzelhandlungen zu Grunde. Dies deutet auf eine sehr hohe kriminelle Energie und eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung hin. Dieser Eindruck verstärkt sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer trotz den angeordneten jugendstrafrechtlichen Massnahmen nicht besserte und er selbst nach knapp einjähriger Untersuchungshaft unbeirrt weiter delinquierte. Ein derartiges Verhalten schliesst den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in der Regel aus. Dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer ist eine Ausreise auch zuzumuten, zumal er der albanischen Sprache mächtig ist und einen Bruder im Kosovo hat, welcher ihn bei seiner Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unterstützen kann. Seine in der Schweiz absolvierte Ausbildung wird ihm zudem die Suche nach einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland erleichtern.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler