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2C_1052/2011 ΓÇó No appeal right against tax remission decisions
2C_1052/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIJan 16, 2012Inadmissible
The appellant sought remission of 2010 federal direct tax and cantonal/municipal taxes after the canton refused remission and the tax appeal court rejected his remedies while granting a payment stay until end of March 2012. The Federal Supreme Court held that an ordinary public-law appeal is unavailable against remission and deferral decisions; only a subsidiary constitutional complaint could be brought. Because the appellant did not invoke or substantiate any constitutional right, the filing was inadmissible. The court also noted that remission is not a matter of legal entitlement. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 83 lit. m, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anfechtbarkeit von Erlass- und Stundungsentscheiden betreffend Abgaben. Gegen Entscheide über Stundung und Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen; zulässig bleibt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, und solche Rügen unterliegen qualifizierter Begründungspflicht. Fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines verfassungsmässigen Rechts, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (consid. 1). Ein Rechtsanspruch auf Steuererlass besteht grundsätzlich nicht, weshalb die Legitimation insoweit eingeschränkt ist.
{T 0/2}
2C_1052/2011
2C_1053/2011
Urteil vom 16. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
2C_1052/2011
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
2C_1053/2011
Stadtrat Kaiserstuhl, 5466 Kaiserstuhl AG,
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
Beschwerde gegen die Urteile des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau, Einzelrichter, vom 2. Dezember 2011.
Erwägungen:
Mit Beschluss vom 9. August 2011 lehnte der Stadtrat Kaiserstuhl das Gesuch von X.________ um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 ab; es geht um einen ausstehenden Forderungsbetrag von Fr. 323.80. Am 14. September 2011 sodann wies das Steueramt des Kantons Aargau das Gesuch von X.________, ihm auch die direkte Bundessteuer 2010 zu erlassen, ab; hier geht es um einen Betrag von Fr. 40.--. Mit zwei Urteilen vom 2. Dezember 2011 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau die dort erhobenen Rechtsmittel (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer; Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern) ab, wobei die Steuerforderungen bis Ende März 2012 gestundet wurden.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 bittet X.________ das Bundesgericht, es seien ihm entgegen den beiden Urteilen des Steuerrekursgerichts die Steuern zu erlassen.
Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG). Sie sind beim Bundesgericht bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (Art. 113 ff. BGG), womit allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches das Steuerrekursgericht verletzt hätte. Es fehlt an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, was bereits zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend die Legitimation zu Rügen betreffend die Verweigerung des Erlasses, auf den kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 115 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Wiewohl zwei Urteile angefochten sind, ergeht hier bloss ein bundesgerichtliches Urteil.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller