Detention pending removal upheld despite unreasoned appeal

2A.85/2006Federal Supreme Court / Public Law Division IIFeb 14, 2006Dismissed

Summary

An Armenian asylum seeker entered Switzerland without papers, was placed in deportation detention after a non-entry asylum decision and removal order, and challenged the detention before the Federal Supreme Court. The court held that the detention met the requirements of Art. 13b ANAG because identity remained unclarified, removal to Armenia was foreseeable, and no obstacles to execution appeared. The appeal did not engage with the lower court’s reasoning in a legally relevant manner, so it was dismissed insofar as admissible. Despite the loss, the court waived court fees.

Regest

Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG; Art. 108 Abs. 2 and Art. 36a Abs. 3 OG: deportation detention is lawful where the person entered without documents, identity is unclarified, removal is foreseeable, and no concrete obstacles to execution appear. A complaint that does not engage with the challenged reasoning in a legally relevant manner is not a sufficient basis for review; the court may rely on the well-founded reasoning of the lower instance. Costs may exceptionally be waived notwithstanding dismissal.

Full text

{T 0/2}
2A.85/2006 /vje

Urteil vom 14. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________, alias Y.________,
z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, Postfach 141,
8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 31. Januar 2006.

Sachverhalt:
A.
Die armenische Staatsangehörige X.________, alias Y.________ (geb. 1986), reiste am 21. November 2005 ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration am 6. Januar 2006 nicht eintrat; zugleich wurde sie aus der Schweiz weggewiesen. Die von X.________ gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 18. Januar 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.
B.
Da sie der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise keine Folge leistete, verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich zwecks Sicherstellung der Wegweisung am 30. Januar 2006 gegen X.________ die Ausschaffungshaft. Am 31. Januar 2006 erkannte das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, die Ausschaffungshaft sei rechtmässig und bewilligte diese bis zum 26. April 2006.
C.
Mit Eingabe vom 6./7. Februar 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, sie aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Die in russischer Sprache verfasste Beschwerde wurde von Amtes wegen übersetzt.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da die Beschwerdeführerin ohne Ausweispapiere in die Schweiz eingereist ist, trat die Asylrekurskommission gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht ein. Damit durfte sie gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen werden. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Ausweispapieren noch nicht festgestellt werden können. Der Vollzug der Wegweisung sei indessen absehbar und es seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin nach Armenien im Wege stehen könnten; die Massnahme erscheine auch als verhältnismässig.
2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinander (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2). Ihre wenig konkreten Vorbringen sind im Übrigen ohnehin nicht geeignet, eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles zu bewirken. Es kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

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