Pre-trial immigration detention upheld for risk of absconding

2A.462/2000Federal Supreme Court / Public Law Division IIOct 13, 2000Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the foreign national’s appeal against Basel-Stadt immigration detention. It held that the conditions of Art. 13b ANAG were fulfilled because a removal order existed, removal was presently impossible only because travel documents were missing, and the appellant’s contradictory and implausible statements established a clear risk of absconding. The court therefore upheld the three-month detention approved by the cantonal judge. Although costs would normally follow the outcome, the court waived the fee due to the appellant’s financial situation and ordered that the judgment be properly communicated to him.

Omnilex headnote

Art. 13b ANAG; risk of absconding and foreseeability of removal; a foreign national may be placed in removal detention where a first-instance removal order exists, execution is presently impossible but foreseeable, and concrete indications support a serious danger of disappearance. Such risk may be inferred from persistently implausible or contradictory statements, lack of cooperation in procuring travel documents, and conduct showing that the person will not remain available for removal. In simplified proceedings under Art. 36a OG, an evidently unfounded appeal may be dismissed; court fees may nevertheless be waived under Art. 153a Abs. 1 OG in light of the appellant’s financial circumstances (consid. 2-3).

Full text

[AZA 0]
2A.462/2000/odi

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Oktober 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Uebersax.


In Sachen
A.________, geb. 1971, z.Zt. Schällemätteli, Spitalstrasse 41, Basel, Beschwerdeführer,

gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Der tunesische Staatsangehörige A.________, geb.
1971, wurde am 1. September 2000 im Kanton Basel-Stadt in der Nähe eines Grenzübergangs nach Deutschland von schweizerischen Grenzwachtbeamten kontrolliert und mangels Ausweispapieren und Visum festgenommen. Er gab an, rund drei Monate vorher aus wirtschaftlichen Gründen aus seiner Heimat Tunesien nach Italien ausgereist zu sein. Nunmehr habe er nach Deutschland weiterreisen wollen. Seinen Pass habe er bei einem Freund in Italien gelassen; aus Tunesien könne er die Kopien seiner Geburtsurkunde und seiner Identitätskarte faxen lassen. Er bat um Freilassung, um nach Italien zurückkehren zu können.

b) Am 4. September 2000 ordneten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, die Ausschaffungshaft an. Noch am gleichen Tag prüfte und genehmigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Haft für drei Monate, d.h. bis zum 30. November 2000.

c) Mit schriftlicher Eingabe vom 30. September 2000 in arabischer Sprache an das Bundesgericht ersucht A.________ um sofortige Ausschaffung oder um Haftentlassung zwecks Rückkehr nach Italien. Die von Amtes wegen übersetzte Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Haftrichterin entgegenzunehmen.

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sowie die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
A.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.

2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl.
BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

b) Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2000 weggewiesen. Der Vollzug dieser Wegweisung ist zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich, jedoch absehbar. Weiter hat der Beschwerdeführer wiederholt unglaubwürdige Aussagen gemacht. So behauptet er, Anschrift und Telefonnummer des Freundes in Italien, bei dem er angeblich seinen Pass zurückgelassen habe, nicht zu kennen. Auch seine Angaben zur Durchreise durch die Schweiz sind nicht nachvollziehbar: Er behauptet, nicht gewusst zu haben, von Italien durch die Schweiz reisen zu müssen, um nach Deutschland zu gelangen; im Zug sei er mehrfach ohne Konsequenzen kontrolliert worden, obwohl er weder Ausweis noch Billet bei sich geführt habe; der für Ortsunkundige nicht einfach zu findende Weg zum abseits gelegenen Grenzübergang, an dem er angehalten worden ist, sei ihm von einer ihm fremden Person erklärt worden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sich nicht gegen eine Ausschaffung nach Tunesien zur Wehr zu setzen, sondern beantragt unter anderem sogar, die Ausschaffung sei sofort zu vollziehen. Dabei übersieht er oder setzt er sich absichtlich darüber hinweg, dass dafür unerlässlich ist, vorweg die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass er durch aktive Mitwirkung bei der Papierbeschaffung den Vollzug der Wegweisung beschleunigen kann. Als Alternative bietet der Beschwerdeführer an, bei einer Haftentlassung nach Italien auszureisen. Wie er dies aber rechtmässig tun könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich daraus eindeutig ableiten, dass er sich bei einer allfälligen Freilassung den schweizerischen Behörden für die Ausschaffung nicht zur Verfügung halten, sondern verschwinden würde. Die Untertauchensgefahr ist damit klar erstellt.

c) Es sind auch keine anderen Gründe für eine allfällige Unzulässigkeit der Haft ersichtlich.

3.- a) Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

  1. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
  2. Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, werden ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) und dem Verwaltungsgericht (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 13. Oktober 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

immigration detentionrisk of abscondingtravel documentsremoval ordersimplified procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the requirements for immigration detention under Art. 13b ANAG were met, especially risk of absconding.

Extracted holding

Yes. A first-instance removal order existed, removal was presently impossible but foreseeable due to missing travel documents, and concrete indications showed a clear risk that the appellant would disappear if released.

Extracted reasoning

The appellant had given implausible and contradictory explanations about his documents, travel route, and intended conduct. His stated willingness to leave for Italy did not show lawful cooperation with removal proceedings; rather, it suggested he would evade Swiss authorities.

Key legal question

Whether the simplified procedure under Art. 36a OG and the allocation of costs were appropriate.

Extracted holding

The appeal was decided in simplified procedure, and although the appellant would ordinarily bear costs, no court fee was imposed in view of his financial situation.

Extracted reasoning

The appeal was plainly unfounded, and the court exercised discretion to waive the fee because of the appellant’s financial circumstances.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.