Pretrial detention for removal upheld

2A.451/2006Federal Supreme Court / Public Law Division IIAug 4, 2006Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dealt, in simplified procedure, with a complaint against three months of removal detention ordered in Basel-Stadt. The appellant, an Angolan national with a final removal order, had gone into hiding and was later stopped while trying to leave for France using a false French identity card. The court held that only the legality of detention was before it; requests to regulate residence in Switzerland or to order transfer to France were inadmissible. It found a risk of absconding and no foreseeable legal or factual obstacle to removal, and therefore dismissed the complaint insofar as it was admissible. No court fee was charged.

Regest

Art. 13b Abs. 1, lit. c, and Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; admissibility and review of removal detention: In Verwaltungsgerichtsbeschwerde against detention for removal, the Federal Supreme Court examines only the legality and appropriateness of the detention itself; requests relating to residence status, the lawfulness of the removal order, or the manner of execution fall outside the scope of review (consid. 5). Removal detention is permissible where its statutory purpose is to secure execution of a removal or expulsion order and where a concrete risk of absconding exists, in particular after concealment and use of false identity documents (consid. 6). The detainee's offer to leave voluntarily does not preclude detention if no lawful immediate departure is available. Detention is also permissible where execution remains possible within a foreseeable time and no legal or factual impediment to removal is shown (consid. 6).

Full text

{T 0/2}
2A.451/2006 /leb

Urteil vom 4. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Planète réfugiée, Bureau de conseils juridiques pour réfugiés BCJR, Okongo Lomena,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste/Massnahmen, als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 17. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus Angola stammende X.________, geb. 1976, hatte in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 27. August 2004 wurde er aus der Schweiz ausgewiesen; der Entscheid ist rechtskräftig, und X.________ hatte das Land bis zum 8. August 2005 zu verlassen. In der Folge verschwand er. Am 12. Juli 2006 wurde X.________ von den Schweizer Grenzbehörden angehalten, als er versuchte, mit einer nicht ihm zustehenden französischen Identitätskarte nach Frankreich auszureisen. Am 14. Juli 2006 ordnete der Bereich Dienste des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt als kantonale Fremdenpolizei gegen ihn die formlose Wegweisung aus der Schweiz und zur Sicherstellung des Vollzugs der Aus- bzw. Wegweisung die Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung erklärte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Anordnung von Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis zum 12. Oktober 2006, als rechtmässig und angemessen (Urteil vom 17. Juli 2006).

Mit in französischer Sprache verfasster Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juli 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 17. Juli 2006 aufzuheben, seine Haftentlassung anzuordnen sowie die Bedingungen seines Aufenthalts in der Schweiz zu regeln (Bewilligung B); eventuell beantragt er, er sei im Interesse der Wahrung der Einheit der Familie nach Frankreich zu überführen. Das Sicherheitsdepartement hat per Fax verschiedene Unterlagen eingereicht (ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Urteils, die Verfügung Ausschaffungshaft und das diesbezügliche Einvernahmeprotokoll, Protokoll der Verhandlung vor der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen). Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden. Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) entschieden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, ist in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu verfassen (Art. 37 Abs. 3 OG).
2.
3.
4.
5.
Einziger Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage der Rechtsmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit damit die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragt wird; auch kann in diesem Verfahren weder die Rechtmässigkeit der Ausweisung noch diejenige der formlosen Wegweisung gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG überprüft werden. Es besteht denn auch kein Anlass, den Eingang von zu diesem Thema in Aussicht gestellten allfälligen Beschwerdeergänzungen innert noch laufender Beschwerdefrist abzuwarten. Was den Eventual-Antrag betrifft (Ausschaffung nach Frankreich), kann auch darauf nicht eingetreten werden, was nicht ausschliesst, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Haft die tatsächliche Möglichkeit einer Ausschaffung nach Frankreich in Betracht zu ziehen.
6.
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Aus- bzw. Wegweisungsentscheids und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), sind die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt: Insbesondere liegt der vom Verwaltungsgericht angerufene Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) vor; der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat zur Erleichterung des illegalen Aufenthalts und Grenzübertritts eine nicht ihm zustehende Identitätskarte benützt; er hat damit seinen Willen bekundet, sich nach Belieben behördlicher Kontrolle zu entziehen. Sein Angebot, selber nach Frankreich auszureisen, ist unbeachtlich, nachdem hierzu - zurzeit jedenfalls - keine legale Möglichkeit besteht. Hingegen ist angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten, in Frankreich bestehenden familiären Beziehungen nicht auszuschliessen, dass bei den französischen Behörden eine behördlich kontrollierte Einreise in jenes Land erwirkt werden kann. Ebenso wenig erscheint es von vornherein unmöglich, eine Rückschaffung nach Angola zu organisieren. Es sind auch keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführung des Aus- bzw. Wegweisungsvollzugs in noch absehbarer Zeit sprechen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

removal detentionrisk of abscondinginadmissibilityforeseeable removalfalse identity documentcourt fees