Extension of deportation detention upheld

2A.430/2004Federal Supreme Court / Public Law Division IIAug 11, 2004Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt in simplified proceedings with a complaint against the Bern detention court’s extension of deportation detention. The appellant asked for release, arguing in substance that he would try to obtain travel documents and invoking health problems. The court held that the complaint was obviously unfounded: the statutory time limits permitted the extension and the authorities had acted with due diligence in enforcing removal. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible. The court waived court fees and ordered that the decision be communicated to the parties and the Federal Office for Refugees.

Omnilex headnote

Art. 13b Abs. 2 und 3 ANAG; Verlängerung der Ausschaffungshaft; die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, wenn die gesetzliche Maximaldauer der Haft eingehalten ist und die Behörden den Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck betreiben. Der Hinweis des Häftlings auf die beabsichtigte Beschaffung von Reisepapieren bei Freilassung genügt ebenso wenig wie pauschal vorgebrachte gesundheitliche Probleme, soweit nicht konkret dargetan wird, dass die Haft rechtswidrig wäre oder die Ausschaffung innert absehbarer Zeit ausgeschlossen sei (vgl. Erw. 2). Im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG kann mit summarischer Begründung entschieden werden; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Erw. 3).

Full text

{T 0/2}
2A.430/2004 /kil

Urteil vom 11. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________, geb. ... 1974,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige X.________ (geb. 1974) wurde am 10. April 2004 wegen der Gefahr des Untertauchens in Ausschaffungshaft genommen. Das wurde am 13. April 2004 haftrichterlich genehmigt. Am 30. Juni 2004 stimmte die Haftrichterin am Haftgericht III Bern-Mittelland der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 10. November 2004 zu. Hiergegen ist X.________ mit einer in russischer Sprache verfassten Eingabe vom 28. Juli 2004 an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen. Die Haftrichterin sowie der Migrationsdienst des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich nicht vernehmen lassen. X.________ hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
2.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich - soweit sie überhaupt sachbezogen abgefasst ist (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung des kantonalen Migrationsdienstes vom 4. August 2004 erledigt werden. Gemäss Art. 13b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die zunächst für drei Monate angeordnete Haft um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen könnte. Insbesondere haben sich die Behörden gemäss Akten bisher mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemüht (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Falle seiner Freilassung versuchen, so schnell wie möglich Dokumente zur Ausreise zu beschaffen. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme. Eine Erkrankung steht grundsätzlich weder der Haft noch der Ausschaffung innert absehbarer Zeit entgegen. Der Beschwerdeführer macht konkret nichts Gegenteiliges geltend.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, das der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

deportation detentionrisk of abscondingextension of detentiondue diligencesimplified procedurecourt costs

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Key legal question

Whether the extension of deportation detention under Art. 13b(2) ANAG was lawful.

Extracted holding

The complaint was manifestly unfounded; the extension was lawful because the statutory maximum period allowed the detention to be prolonged and the authorities had pursued removal with due diligence.

Extracted reasoning

The appellant raised nothing capable of casting doubt on the lower decision. His stated intention to obtain travel documents if released and his health problems did not show that detention or removal within a foreseeable time was unlawful.

Key legal question

Whether court costs should be charged in the Federal Supreme Court proceedings.

Extracted holding

No court fee was levied despite the appellant's losing position.

Extracted reasoning

Although the appellant would ordinarily have borne costs, the court exercised discretion to waive the fee.

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