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2A.265/2003 ΓÇó Pre-removal detention upheld; asylum claims not reviewed
2A.265/2003Federal Supreme Court / Public Law Division IIJun 6, 2003Dismissed
The Federal Court dismissed, in simplified procedure, a detainee’s challenge to the Zürich detention order. It held that his conduct at the airport—using a genuine passport in another person’s name and giving false travel information—created a risk of absconding justifying removal detention. The court refused to examine his asylum arguments and alleged danger in Nigeria, explaining that those matters belong to the asylum authorities and do not affect the detention review. Although the appellant would normally bear costs, the court waived any court fee. The decision also directed the migration office to ensure proper service and explanation of the judgment to the detainee.
Art. 13b para. 1 lit. c and Art. 13c para. 6 ANAG; scope of judicial review of removal detention and relevance of pending asylum proceedings. In detention review, the court examines only the legality and proportionality of the detention measure itself; questions concerning the merits of the removal order or asylum claim are outside that review. Use of a genuine but unauthorized travel document under a false identity, coupled with untruthful statements about the route of entry, may establish a risk of absconding. A pending asylum application does not automatically extinguish a prior removal order or render detention disproportionate, provided the removal can be expected to be carried out within a foreseeable time. If such foreseeability ceases, detention becomes disproportionate.
{T 0/2}
2A.265/2003 /kil
Urteil vom 6. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
26. Mai 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 genehmigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die vom Migrationsamt am 22./23. Mai 2003 gegen den nach eigenen Angaben aus Nigeria stammenden X.________ (geb. 1965) angeordnete Ausschaffungshaft. Hiergegen gelangte dieser am 30. Mai 2003 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm Asyl zu gewähren.
2.
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 23. Mai 2003 formlos weggewiesen worden. Bei seiner Anhaltung tags zuvor am Flughafen Zürich-Kloten hatte er sich zur Täuschung der Behörden mit einem echten, ihm indessen nicht zustehenden nigerianischen Reisepass auf den Namen A.________ ausgewiesen und wahrheitswidrig erklärt, von Toronto via Paris in die Schweiz eingereist zu sein. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet grundsätzlich nur die vom Haftrichter hier zu Recht bejahte Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Wegweisungs- oder Asylfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es drohe ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria Todesgefahr, ist auf seine Ausführungen deshalb nicht weiter einzugehen. Die asylrechtliche Beurteilung seiner Situation obliegt dem Bundesamt für Flüchtlinge, bei dem das entsprechende Verfahren seit dem 26. Mai 2003 hängig ist (N 450 298). Durch sein nachträgliches Asylgesuch fiel der Wegweisungsentscheid des Migrationsamts nicht dahin, und die Ausschaffungshaft durfte fortdauern, da mit dessen Beurteilung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG; BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, mit Hinweisen). Das Migrationsamt und der Haftrichter werden den Stand dieses Verfahrens bei ihren weiteren Entscheiden jeweils zu berücksichtigen und allenfalls die nötigen Konsequenzen zu ziehen haben, sollten sich unvorhergesehene Verzögerungen ergeben. Nach BGE 122 II 148 E. 3 muss mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit zu rechnen sein, ansonsten sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erweist und der Betroffene zu entlassen bzw. allenfalls - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Vorbereitungshaft anzuordnen ist.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG). Das Migrationsamt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge (ad N 450 298) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: