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2A.221/2003 ΓÇó Statelessness recognition denied; appeal out of time
2A.221/2003Federal Supreme Court / Public Law Division IIMay 19, 2003Dismissed
X.________ challenged the EJPD's refusal to recognize him as stateless and asked the Federal Supreme Court for recognition, travel papers, and CHF 85,000 compensation. The Court found the complaint untimely because the departmental decision had already been issued and was deemed served after the postal holding period. It further held that he could still reacquire Romanian nationality and therefore was not stateless within the meaning of the Statelessness Convention. Compensation claims were outside the scope of the proceeding. Free legal aid was refused, and court costs of CHF 800 were imposed.
Art. 36a OG; Art. 97 Abs. 2 OG; Art. 152 OG; Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 3 and 6 RPAV; statelessness and deemed service: a complaint is late when the challenged decision was not collected although service had to be expected and is deemed delivered at the end of the seven-day collection period. Persons who have voluntarily relinquished nationality or who, without valid reasons, refuse to reacquire an available nationality do not qualify as stateless under the Statelessness Convention and have no entitlement to a foreign-person travel document. Claims for damages fall outside such proceedings; hopeless appeals do not justify free legal aid.
{T 0/2}
2A.221/2003 /bmt
Urteil vom 19. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. September 2002.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 14. November 2001 ein Gesuch des aus Rumänien stammenden X.________ (geb. 1955) ab, ihn als staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) anzuerkennen. Hiergegen gelangte dieser am 17. Dezember 2001 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 beschwert er sich beim Bundesgericht darüber, dass er immer noch keinen Entscheid erhalten habe. Er beantragt, er sei als Staatenloser anzuerkennen, und es seien ihm die entsprechenden Papiere auszustellen; für die "fünfjährige beraubte Bewegungsfreiheit" sei ihm eine Entschädigungssumme von Fr. 85'000.-- zuzusprechen.
2.
Die Eingabe erweist sich in allen Punkten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Soweit der Beschwerdeführer mit dem behaupteten Nichthandeln des Departements sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung rügt (vgl. Art. 97 Abs. 2 OG), haben die bundesgerichtlichen Abklärungen ergeben, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seine Eingabe behandelt und am 30. September 2002 abgewiesen hat. Der entsprechende Entscheid (Rek. B2-0121112) konnte ihm indessen nicht eröffnet werden und wurde dem Departement nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (8. Oktober 2002) am 14. Oktober 2002 als "Nicht abgeholt. Taxpflichtig" retourniert. In der Sache selber, bei der es im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand nur um die Anerkennung als Staatenloser und nichts anderes, insbesondere keine Entschädigungsforderungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten; SR 170.32), gehen kann, ist die vorliegende Beschwerde damit verspätet. Nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt, wenn der Adressat - wie hier - mit deren Zustellung rechnen musste und sie entgegen der Einladung auf der Post nicht abgeholt hat (vgl. 127 III 173 E. 1a; 122 I 139 E. 1; 116 Ia 90 E. 2a S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Im Übrigen entspricht der Entscheid des Departements inhaltlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach fallen Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. zu Rumänien in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden: Urteil 2A.147/2002 vom 27. Juni 2002, E. 3.1; ferner: Urteile 2A.373/1993 vom 4. Juli 1994, E. 2, und 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996, E. 3c, publiziert in VPB 61/1997 Nr. 74). Der Beschwerdeführer könnte heute die rumänische Staatsbürgerschaft wieder erlangen, will dies - ohne erkennbare triftige Gründe - indessen nicht tun und kann somit nicht als staatenlos gelten, weshalb er keinen Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; SR 143.5) hat. Eine ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung, welcher nach Art. 3 Abs. 2 RPAV ein solcher Pass zusteht, gilt ihrerseits nur als schriftenlos, wenn sie keine gültigen heimatlichen Reisepapiere besitzt und ihr nicht zugemutet werden kann, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepapiers zu bemühen (Art. 6 Abs. 1 RPAV). Der Beschwerdeführer könnte seine rumänische Staatsbürgerschaft wieder erwerben und damit ein entsprechendes Reisepapier erhältlich machen; er hat deshalb auch unter diesem Titel keinen Anspruch auf den beantragten Pass (vgl. das Urteil 2A.147/2002 vom 27. Juni 2002, E. 4.2).
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Nachdem seine Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, ist diesem Gesuch nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG). Er hat deshalb die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: