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1P.92/2007 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
1P.92/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 21, 2007Inadmissible
The complainant filed a constitutional complaint against a cantonal administrative court judgment of 19 December 2006 that had declared his case inadmissible for failure to pay the advance on costs. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 90 para. 1 lit. b OG because it did not engage with the challenged decision or specify any constitutional violation. The court therefore did not enter into the complaint. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde muss die angerufenen verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze sowie deren Verletzung in gedrängter Form darlegen; fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und an einer substanziierten Rüge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 36a OG). Die Kostenfolge richtet sich bei Nichteintreten nach Art. 156 Abs. 1 OG.
{T 0/2}
1P.92/2007 /fun
Urteil vom 21. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ gegen das am 19. Dezember 2006 betreffend Nichtleistung des Kostenvorschusses ergangene Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das ihm am 17. Januar 2007 zugestellt wurde, mit Eingabe vom 16. Februar 2007 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 131 I 377 E. 4.3);
dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen, wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses ergangenen Nichteintretensentscheid nicht auseinander setzt und namentlich nicht darlegt, inwiefern er dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll;
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG);
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: