State constitutional complaint inadmissible for lack of finality

1P.9/2002Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 5, 2002Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court held that the complainant’s state constitutional complaint against a Zurich criminal appeal judgment was inadmissible. The filing did not meet the strict reasoning requirements for such a remedy and, in any event, the cantonal judgment was not final because a Zurich nullity complaint remained available and had been used. The request for an oral hearing was rejected, legal aid was refused as the complaint was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Omnilex headnote

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 86 OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid nur bei hinreichend begründeter Rügeführung und nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen sowie die verletzten verfassungsmässigen Rechte in gedrängter Form bezeichnen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen; pauschale oder ungenügend substanziierte Vorbringen genügen nicht (consid. 1). Ein kantonales Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 OG liegt vor, wenn es dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen Entscheid verschafft und den behaupteten Nachteil zu beseitigen vermag; die zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde zählt grundsätzlich dazu, soweit sie für die geltend gemachten Rügen offensteht. Ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel kann im Verfahren nach Art. 36a OG ohne öffentliche Verhandlung erledigt werden; unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit (consid. 2-3).

Full text

{T 0/2}
1P.9/2002/otd

Urteil vom 5. Februar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

P.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt M. Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 8, 9, 29, 32 & 35 BV (Strafverfahren)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Oktober 2001)

Sachverhalt:
A.
Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach P.________ auf Berufung hin mit Urteil vom 4. Oktober 2001 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1996. Dabei schob die Strafkammer den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf.
B.
Gegen dieses Urteil gelangte P.________ mit einer als "Einsprache/Rechtsmittel" bezeichneten Eingabe vom 3. Januar 2002 an das Bundesgericht. Der Sachen nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 teilte ihm das Bundesgericht mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne. Ausserdem forderte es ihn auf, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Dieser Aufforderung kam P.________ nach.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 3. Januar 2002, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen.

Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Der Begriff des kantonalen Rechtsmittels im Sinne von Art. 86 OG wird in der Praxis weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel im engeren Sinn, sondern grundsätzlich sämtliche Rechtsbehelfe, sofern sie dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen kantonalen Behörde geben und geeignet sind, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben (BGE 120 Ia 61 E. 1a mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts stellt die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach zürcherischem Strafprozessrecht grundsätzlich, das heisst, soweit sie für die fraglichen Rügen zur Verfügung steht, ein kantonales Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 OG dar (BGE 106 IV 85 E. 2a; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 1059 und 1114).

Der Beschwerdeführer ist mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil auf die Möglichkeit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich hingewiesen worden; gemäss Stempel auf dem angefochtenen Urteil hat er dieses Rechtsmittel auch ergriffen. Aus seiner Eingabe vom 3. Januar 2002 sind keine Rügen ersichtlich, die er nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht jedoch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen kann. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG

Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
2.
Das Bundesgericht kann gemäss Art. 36a OG über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel auf dem Weg der Aktenzirkulation ohne öffentliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine öffentliche Verhandlung ist demnach abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

constitutional complaintinadmissibilityfinal decisioncantonal remediesinsufficient reasoninglegal aidcourt costscriminal procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the state constitutional complaint met the pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Extracted holding

The complaint did not sufficiently set out the facts, constitutional rights, and specific violations.

Extracted reasoning

The filing failed to engage adequately with the reasoning of the challenged judgment, so only clearly and specifically raised grievances could be reviewed.

Key legal question

Whether the challenged cantonal judgment was a final decision under Art. 86 OG.

Extracted holding

It was not final for federal constitutional complaint purposes because a cantonal nullity complaint was still available and had in fact been pursued.

Extracted reasoning

Under settled practice, the cantonal nullity complaint in Zurich criminal procedure is an available cantonal remedy where it can address the relevant objections; therefore the Federal Court could not hear the constitutional complaint directly.

Key legal question

Whether an oral hearing should be held under the Federal Court procedure.

Extracted holding

No oral hearing was warranted for an obviously inadmissible remedy decided by circulation under Art. 36a OG.

Extracted reasoning

The case could be decided without public hearing in the circulation procedure.

Key legal question

Whether legal aid should be granted.

Extracted holding

Legal aid was denied because the complaint was hopeless from the outset.

Extracted reasoning

An obviously inadmissible complaint is not sufficiently promising to justify appointed counsel or fee exemption.

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