projects
1P.783/2003 ΓÇó Revision request inadmissible; recusal motion rejected
1P.783/2003Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 16, 2004Dismissed
A.X. and B.X. sought revision of a prior Federal Supreme Court judgment and requested the recusal of several federal judges. The Court held that no specific recusal ground had been alleged for any judge and that the recusal procedure could not be used to attack the correctness of the earlier judgment. It further found that the applicants failed to invoke any statutory revision grounds, so the revision request was inadmissible. Because the request was manifestly hopeless, free legal aid was refused, and court costs of CHF 500 were charged to the applicants.
Art. 26 und 143 Abs. 1 OG; Art. 136 ff. OG; Art. 152 OG; Art. 156 OG: Ein Ausstandsbegehren ist unzulässig, wenn für die einzelnen Gerichtspersonen kein konkreter Ausstandsgrund bezeichnet wird. Das Ausstandsverfahren dient nicht der Überprüfung der Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils; eine Vorbefassung begründet für sich allein keine Befangenheit, ausser bei wiederholten schweren Fehlern, die auf Voreingenommenheit schliessen lassen. Ein Revisionsgesuch ist unzulässig, wenn keinerlei Revisionsgründe substanziiert werden. Offensichtlich aussichtslose Rechtsbegehren rechtfertigen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.
{T 0/2}
1P.783/2003 /whl
Urteil vom 16. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
A.X.________ und B.X.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. November 2003 (1P.453/2003).
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Revisionsgesuch von A.X.________ und B.X.________ vom 23. Dezember 2003, in welchem die Gesuchsteller die Änderung des Urteils des Bundesgerichts 1P.453/2003 vom 5. November 2003 beantragen und den Ausstand verschiedener Bundesrichter verlangen,
in Erwägung,
dass die Gesuchsteller den Ausstand verschiedener Bundesrichter verlangen und es unterlassen, für jeden einzelnen Richter einen konkreten Ausstandsgrund zu bezeichnen (BGE 105 Ib 301 E. 1a/b S. 303),
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (vgl. BGE 120 Ia 82; 117 Ia 182 E. 3b S. 184),
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Richter mitgewirkt haben, in Frage zu stellen und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 116 Ia 14 E. 5 S. 19 f.),
dass sich aus den Ausführungen der Gesuchsteller kein Grund für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens ergibt und demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch somit von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zu behandeln ist,
dass die Gesuchsteller keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 136 ff. OG darlegen, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 OG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
im Verfahren nach Art. 26 und 143 Abs. 1 OG erkannt:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchstellern auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: