State-appeal inadmissible for insufficient reasoning

1P.74/2006Federal Supreme Court / Public Law Division IMay 4, 2006Dismissed

Summary

X. filed a constitutional complaint against a Zurich cassation court ruling that had refused to enter into his criminal revision complaint. He argued that his rights under Art. 6 ECHR were violated because no lawyer was appointed and that his earlier filing had been wrongly treated as a nullity complaint. The Federal Court held that the complaint did not comply with the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG: it did not engage with the contested decision and did not set out a sufficiently substantiated constitutional violation. The complaint was therefore not entered into, and no costs were charged.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen bei Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensentscheids. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene, soweit möglich belegte Rügen; der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt darzulegen, die angerufenen Verfassungsnormen zu bezeichnen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. Blosses Unverständnis oder pauschale Kritik genügt nicht. Geht die Beschwerde nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Erwägung 1).

Full text

{T 0/2}
1P.74/2006 /ggs

Urteil vom 4. Mai 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand
Wiederaufnahme des Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
29. September 2005.

Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 18. Dezember 1997 wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Veruntreuung, Sachbeschädigung etc. - als Zusatzstrafe zu einer vom Bezirksgericht Zürich am 12. April 1996 ausgefällten 18-monatigen Gefängnisstrafe - zu 8 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung, wobei der Vollzug der Haupt- und der Nebenstrafe nicht aufgeschoben wurde. Der Kassationshof des Bundesgerichts wies die von X.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 5. Mai 1998 ab, soweit er darauf eintrat.

Am 11. September 2002 stellte X.________ ein Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens, welches vom Obergericht am 21. Oktober 2002 abgewiesen wurde.

Mit undatierter, am 18. Oktober 2004 der Post übergebener Eingabe ersuchte X.________ das Obergericht sinngemäss erneut um Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Revision des Strafentscheids. Das Obergericht wies das Gesuch am 21. Dezember 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 6. April 2005 übergab X.________ eine in türkischer Sprache abgefasste Eingabe ans Obergericht der Post. Das Obergericht teilte ihm daraufhin am 12. April 2005 mit, dass Amtssprache vor Zürcher Gerichten Deutsch sei, weshalb es auf seine Eingabe nicht eintreten und sie ohne Weiterungen ablegen werde. Es stehe ihm jedoch frei, seine Eingabe auf Deutsch nochmals einzureichen.

Am 14. April 2005 schickte X.________ dem Obergericht einen Telefax, in welchem er erklärte, seinen "Einspruchsantrag" wegen der kurzen "Einspruchsfrist" in türkischer Sprache abgefasst zu haben. Das Obergericht behandelte diese Eingabe als Anmeldung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Revisionsentscheid vom 21. Dezember 2004 und setzte X.________ am 23. April 2005 in Anwendung von § 431 Satz 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4.Mai 1919 (StPO) eine 30-tägige Frist zur Beschwerdebegründung an. X.________ reichte innert Frist eine solche ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 21. Dezember 2004. Mit Urteil vom 29. September 2005 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Gesuche um Erstreckung der Frist für die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.
B.
Mit undatierter, am 2. Februar 2006 beim Bundesgericht eingegangener Eingabe beschwert sich X.________, die Garantien von Art. 6 EMRK seien nicht eingehalten worden, da ihm im Revisionsvefahren kein Rechtsanwalt bestellt worden sei und er als Laie der rechtskundigen Revisionsbehörde gegenübergestanden habe. Ausserdem sei seine Eingabe ans Obergericht bedauerlicherweise als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt worden, weshalb das kassationsgerichtliche Urteil vom 29. September 2005 aufzuheben oder zu berichtigen sei.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Als Anfechtungsobjekt kommt vorliegend einzig das Urteil des Kassationsgerichts vom 29. September 2005 in Betracht, gegen welches die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist.

Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
Mit dem angefochtenen Urteil trat das Kassationsgericht in der Sache auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Revisionsentscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2004 nicht ein. Der Beschwerdeführer ist offenbar - seine Beschwerde ist nur teilweise nachvollziehbar - der Auffassung, das Obergericht hätte auf Grund seiner an dieses gerichteten Eingaben das Straf- oder das Revisionsverfahren gegen ihn neu aufrollen müssen und drückt sein Bedauern aus, dass sie ans Kassationsgericht überwiesen und von diesem als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt wurden. Er setzt sich indessen mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und bringt nichts vor, was geeignet wäre, dieses als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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