Inadmissible constitutional complaint and denied legal aid

1P.718/2001Federal Supreme Court / Public Law Division IDec 3, 2001Dismissed

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Omnilex summary

The complainant challenged the cantonal handling of a vote approving a hall extension, but his federal constitutional complaint was not sufficiently reasoned. The Federal Supreme Court held that the filing did not comply with Art. 90(1)(b) OG and therefore did not enter into the matter. It also refused legal aid because the complaint was plainly hopeless. Departing from the usual no-cost practice for voting-right complaints, the Court imposed CHF 500 in costs on the complainant, citing his repeated prior warnings and the causation principle.

Omnilex headnote

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste, konkrete Darlegung der angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte enthalten; das Bundesgericht tritt nur auf klar und detailliert erhobene Rügen ein (E. 3). Wird diese Begründungsanforderung nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 152 OG setzt für unentgeltliche Rechtspflege fehlende Aussichtslosigkeit voraus; ist das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos, ist das Gesuch abzuweisen. Bei Stimmrechtsbeschwerden gilt zwar grundsätzlich Kostenfreiheit, doch können die Kosten ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn die Partei trotz wiederholter Hinweise eine offensichtlich ungenügend begründete Eingabe einreicht (E. 4).

Full text

[AZA 0/2]
1P.718/2001/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.


In Sachen
W.________, Beschwerdeführer,

gegen
Politische Gemeinde Balgach, vertreten durch den Gemeinderat, Departement für Inneres und Militär des KantonsS t. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
betreffend

Urnenabstimmung Anbau Turnhalle Riet,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Balgach bewilligte an der Urnenabstimmung vom 29. April 2001 die Kredite für einen Anbau und die Unterkellerung der Turnhalle Riet. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Kassationsbeschwerde trat das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 2001 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob W.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte W.________ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ab.

2.- W.________ erhob gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen am 12. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 12. November 2001 nicht zu genügen, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.- Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerde- führer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen un- geachtet vermag seine Eingabe vom 12. November 2001 diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verur- sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun- desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Balgach, dem Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 3. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

constitutional complaintadmissibilityreasoned pleadingfree legal aidcourt costsvoting rightscost advancenon-entry

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Key legal question

Whether the constitutional complaint satisfied the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG

Extracted holding

It did not; the filing lacked the required concise statement of facts and detailed constitutional argumentation, so the Court could not examine the claims.

Extracted reasoning

The Federal Supreme Court reviews only clearly and specifically raised grievances; the complaint failed to meet those standards.

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extracted holding

No; the complaint was manifestly futile from the outset.

Extracted reasoning

Because the complaint was inadmissible for lack of reasoning, the request for free legal aid had to be refused.

Key legal question

Allocation of federal court costs

Extracted holding

Costs were imposed on the complainant under the causation principle.

Extracted reasoning

Although voting-right complaints usually do not incur costs, the complainant had repeatedly been warned about the pleading requirements and still filed a wholly insufficient complaint.

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