Non-entry on inadequately reasoned constitutional complaint

1P.689/2004Federal Supreme Court / Public Law Division IDec 15, 2004Inadmissible

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Omnilex summary

The complainant challenged the cantonal dismissal of his criminal complaint against unknown police officers after the Solothurn authorities found the alleged offense not sufficiently provable. He then filed a constitutional complaint with the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not satisfy the pleading requirements because it failed to engage with the cantonal reasoning and did not show any constitutional or conventional violation. It therefore did not enter into the complaint, but exceptionally waived court costs.

Omnilex headnote

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde und Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen sowie eine substantiierte Darlegung enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügen nicht; bei unzureichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3).

Full text

{T 0/2}
1P.689/2004 /ggs

Urteil vom 15. Dezember 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Amthausquai 23, 4600 Olten,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 5. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erstattete am 27. September 2001 Strafanzeige gegen unbekannte Polizisten wegen fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Freiheitsberaubung und Gefährdung des Lebens. Der Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn gab der Strafanzeige mit Verfügung vom 18. Februar 2003 keine Folge. Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn bezüglich des Verdachts der einfachen Körperverletzung mit Urteil vom 5. Juni 2003 gut; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Nach Einholung eines Gutachtens, eines Ergänzungsgutachtens und eines Ergänzungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern stellte der Untersuchungsrichter das gegen Unbekannt geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Juni 2004 ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, welche mit Urteil vom 5. Oktober 2004 die Beschwerde abwies. Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus, dass sich aus heutiger Sicht nicht mehr eruieren lasse, ob die Operation an der Diskushernie auf das Verhalten der Polizei anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Vielmehr sei eine Operation vom Hausarzt des Beschwerdeführers schon vor der Verhaftung als möglicherweise notwendig erachtet worden. Der Untersuchungsrichter habe deshalb das Verfahren zu Recht wegen mangelnder Beweisbarkeit des strafbaren Verhaltens eingestellt.
2.
X.________ wandte sich mit Eingabe vom 6. November 2004 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 5. Oktober 2004. Mit Schreiben vom 24. November 2004 überwies die Anklagekammer diese Eingabe dem Bundesgericht zur Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

constitutional complaintinadmissibilityreasoned appealcriminal investigationevidentiary sufficiencycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint met the federal pleading requirements under Art. 90(1)(b) OG.

Extracted holding

The complaint did not sufficiently address the reasoning of the cantonal decision and did not explain which constitutional or conventional rights were violated and how.

Extracted reasoning

In constitutional complaint proceedings, only clearly and specifically raised grievances are examined. The filing lacked a proper challenge to the cantonal reasoning, so the formal requirements were not met.

Key legal question

Whether court costs should be charged to the complainant.

Extracted holding

No costs were levied exceptionally despite the complainant losing the case.

Extracted reasoning

Although the complainant would normally bear the federal costs, the court dispensed with levying costs in this instance.

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