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1P.53/2004 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint
1P.53/2004Federal Supreme Court / Public Law Division IApr 15, 2004Dismissed
The Federal Supreme Court declined to enter into a constitutional complaint against the cost allocation in a criminal matter. It held that the filing did not satisfy the strict substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG because no specific constitutional rights or legal norms were identified and the arguments were merely appellatory. The later unsolicited supplement was also too late and did not remedy the defect. The complaint was therefore declared inadmissible in summary procedure, and the complainant was ordered to pay court costs and the respondent’s compensation.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen und kassatorische Natur des Rechtsmittels. Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die wesentlichen Tatsachen sowie die angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze in gedrängter Form dargetan werden; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Eine Willkürrüge setzt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids und den Entscheidungsgrundlagen voraus. Zudem ist nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid anfechtbar, und das Rechtsmittel ist grundsätzlich auf Aufhebung beschränkt (consid. 1 f.). Bei ungenügender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG.
{T 0/2}
1P.53/2004 /whl
Urteil vom 15. April 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfisterer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsentscheid; Kosten,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 10. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte gegen seinen Nachbarn Y.________ im Verlauf des Jahres 2002 verschiedene Strafanzeigen ein.
Das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, stellte die Verfahren mit Urteil vom 18. August 2003 ein bzw. wies sie von der Hand. Auf die Schadenersatzforderungen trat das Amtsstatthalteramt nicht ein. Entsprechend hatte X.________ die Verfahrens- und Anwaltskosten zu tragen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern visierte diesen Entscheid am 26. August 2003 (zugestellt am 27. August 2003).
X.________ rekurrierte dagegen an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Diese hiess den Rekurs am 10. Dezember 2003 teilweise gut und auferlegte Y.________ einen Teil der Untersuchungskosten. Die Gerichtskosten vor Obergericht sowie ein Teil der Anwaltskosten von Y.________ aus dem Rekursverfahren wurden X.________ überbunden. Die übrigen Partei- und Anwaltskosten wurden wettgeschlagen. X.________ nahm diesen Entscheid am 20. Januar 2004 entgegen.
B.
X.________ erhebt mit Eingabe vom 25. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Er ficht die Kostenverteilung des Amtsstatthalteramtes sowie der Kriminal- und Anklagekommission an. Die Kosten sollten durch das Bundesgericht neu aufgeteilt bzw. dem Beschwerdegegner auferlegt werden.
Y.________ und die Kriminal- und Anklagekommission sprechen sich für Abweisung der Beschwerde aus, soweit darauf einzutreten sei.
C.
Am 5. März 2004 reichte X.________ unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und behauptet, der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission (und demzufolge auch jener des Amtsstatthalteramtes) sei falsch. Wollte er zum Beispiel eine Verletzung des Willkürverbotes geltend machen, hätte er im Einzelnen zeigen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. In einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils hätte der Beschwerdeführer im Einzelnen darzustellen gehabt, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze die Kriminal- und Anklagekommission verletzt haben soll. Daran ändert auch die Eingabe vom 5. März 2004 nichts. Diese war überdies verspätet. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar ist zudem nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) und zulässig ist, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, einzig der Antrag auf dessen Aufhebung (kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde).
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich ungenügend begründet und unzulässig. Darauf ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat dem Beschwerdegegner zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: