Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

1P.257/2002Federal Supreme Court / Public Law Division IMay 29, 2002Inadmissible

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Omnilex summary

A. and B. X. challenged a cantonal non-entry judgment by filing a constitutional complaint to the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not meet the requirements of Art. 90(1)(b) OG because it did not identify the violated constitutional or convention rights or explain the alleged violation in a specific way. The complaint was therefore not entered into. As an exception, the Court decided not to levy court costs.

Omnilex headnote

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste Darlegung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte und der Art ihrer Verletzung enthalten; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer solchen substantiellen Rügebegründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 3). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (consid. 4).

Full text

{T 0/2}
1P.257/2002 /mks

Urteil vom 29. Mai 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 4410 Liestal.

Rechtsverweigerung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, trat mit Urteil vom 10. April 2002 auf eine Beschwerde von A. und B. X.________ nicht ein. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, den Beschwerdeführern sei eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde gewährt worden. Ausserdem seien sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden. Da die innert Frist erfolgte Eingabe weder zum Ausdruck bringe, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richte, noch ein klares Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthalte, und auch der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei, könne auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden.
2.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erhoben A. und B. X.________ am 2. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde .

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 2. Mai 2002 nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.
Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

constitutional complaintadmissibilityreasoned appealnon-entrycourt costs

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Key legal question

Whether the constitutional complaint satisfied the pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Extracted holding

No. The filing did not specify the constitutional or convention rights allegedly violated, nor how they were violated.

Extracted reasoning

In constitutional complaint proceedings, the Federal Court examines only clearly and specifically raised grievances; the filing lacked the necessary factual and legal substantiation.

Key legal question

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extracted holding

No costs were imposed exceptionally.

Extracted reasoning

The Court exercised its discretion to refrain from collecting procedural costs.

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