Constitutional complaint inadmissible for lack of standing and reasoning

1P.150/2000Federal Supreme Court / Public Law Division IMay 25, 2000Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court declined to enter into a constitutional complaint against the cantonal discontinuance of criminal proceedings concerning alleged unlawful handcuffing. It held that the complainant, as an injured party, had not demonstrated standing under Art. 88 OG, had not alleged victim status or a breach of procedural rights, and had not met the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG. The request for free legal aid was rejected as hopeless, and court costs of CHF 2,000 were imposed on the complainant.

Omnilex headnote

Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; standing and pleading requirements for constitutional complaints by an injured party against the discontinuance of criminal proceedings. The injured party has no general legally protected interest in the prosecution of the offender; standing exists only exceptionally, in particular if victim status under the Victim Assistance Act is credibly shown or if the complainant invokes procedural rights arising from party status in the cantonal proceedings. The complaint must set out the decisive facts, specify the constitutional rights allegedly violated, and explain the alleged infringement in a substantively sufficient manner. Mere assertions that the underlying conduct was unlawful do not establish criminal liability or admissibility of the complaint (consid. 1).

Full text

[AZA 0]
1P.150/2000/odi

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.


In Sachen
K.________, z.Zt. Strafanstalt Lenzburg, Basel, Beschwerdeführer,

gegen
M.________, V.________, Beschwerdegegner, Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel - Landschaft, Dreierkammer,

betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:

A.- K.________ wurde als Untersuchungshäftling am 5. Februar 1997 während einer Einvernahme mit Handschellen an einen Stuhl gefesselt. Für die Schlusseinvernahme vom 6. Februar 1997 sollte er wiederum mit einer Kette und Handschellen gefesselt einvernommen werden; auf seinen Protest hin wurde dann von einer Fesselung abgesehen. K.________ reichte gegen die beiden für die Anordnung der Fesselungen verantwortlichen Personen, den Bezirksstatthalter von Arlesheim, M.________, und dessen Stellvertreterin, V.________, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB ein.

Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren gegen M.________ und V.________ am 28. Oktober 1999 "mangels Erfüllung des Tatbestandes" ein.

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies die von K.________ gegen die Einstellung des Strafverfahrens erhobene Beschwerde am 7. März 2000 ab.

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. März 2000 beantragt K.________, den Entscheid des Obergerichtes vom 7. März 2000 aufzuheben und dieses anzuweisen, die Akten an das Strafgericht weiterzuleiten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.

Die Überweisungsbehörde und das Obergericht verweisen im Vernehmlassungsverfahren auf ihre Entscheide in dieser Sache und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
M.________ stellt den gleichen Antrag. V.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht:

a) Nach Art. 88 OG ist zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Das trifft nach konstanter Rechtsprechung auf den durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigten grundsätzlich nicht zu. Dieser ist daher nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat. Anders verhält es sich nur, wenn der Geschädigte Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist oder er die Verletzung von Verfahrensrechten rügt, die ihm aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren zukamen (BGE 120 Ia 220 E. 2a; 119 Ia 136 E. 2b; 108 Ia 97 E. 1, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern er als Geschädigter ausnahmsweise zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt sein könnte: er wirft dem Obergericht weder die Verletzung von Verfahrensrechten vor, noch behauptet er, Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu sein. Es erscheint zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, dass er als angeblich durch zwei Amtsmissbräuche Geschädigter Opfer im genannten Sinn sein könnte: dazu hätte er jedoch in der Beschwerdeschrift dartun müssen, dass er dadurch mit einer gewissen Erheblichkeit in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist im Übrigen aufgrund der Akten nicht ersichtlich, und auch sein Verteidiger, der ihn noch im Verfahren vor Obergericht vertrat, hat solches nie behauptet. Auf die Beschwerde kann somit schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdebefugnis nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargetan wurde.

b) Der Beschwerdeführer erhebt zudem auch in der Sache keine Rüge, die den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen könnte. Er macht im Wesentlichen bloss geltend, die Überweisungsbehörde habe am 11. Juni 1997 auf eine von ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde hin festgestellt, seine Fesselung bei den Einvernahmen sei mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar gewesen. Aus dieser Feststellung ergibt sich jedoch keineswegs ohne weiteres, dass sich die für die Fesselungen verantwortlichen Personen strafbar gemacht hätten.
Der Beschwerdeführer begründet nicht, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht verletzt haben soll, indem es wie zuvor schon die Überweisungsbehörde zum Schluss kam, dem Amtsstatthalter Meyer und seiner Stellvertreterin Vetsch sei kein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB anzulasten.
Das genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches aber abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Überweisungsbehörde und dem Obergericht (Dreierkammer) des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 25. Mai 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Keywords

standingconstitutional complaintcriminal discontinuancevictim statusreasoned pleadinglegal aidcourt costshandcuffing

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Key legal question

Whether the constitutional complaint was admissible, in particular whether the complainant had standing and had sufficiently substantiated his constitutional grievances.

Extracted holding

The complaint was inadmissible because the complainant, as an allegedly injured party, did not establish a legally protected interest or victim status, and he also failed to raise a sufficiently reasoned constitutional violation.

Extracted reasoning

A mere injured party has no standing to challenge a criminal discontinuance unless victim status or specific procedural rights are shown. The filing did not allege violation of procedural rights, did not adequately claim victim status under the Victim Assistance Act, and did not meet the strict pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the constitutional complaint.

Extracted holding

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Since the complaint was clearly inadmissible, it was hopeless within the meaning of the applicable legal aid provision.

Key legal question

Who must bear the court costs.

Extracted holding

The appellant had to pay the court fee of CHF 2,000.

Extracted reasoning

Because the complaint was inadmissible, costs were imposed on the complainant.

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