Clarification request inadmissible; judgment not ambiguous

1G_1/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IJun 24, 2009Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The applicant requested clarification of Federal Supreme Court judgment 1B_85/2009, arguing that the party compensation awarded there should be paid to his lawyer because he claimed entitlement to free legal representation and because the cantonal authorities allegedly set off the amount against his debts. The Federal Supreme Court held that the prior judgment was clear and contained no defect within the meaning of Art. 129 BGG. The dispute about set-off did not concern the judgment’s wording and had to be pursued, if at all, before the competent cantonal authorities. The clarification request was therefore not entered into; no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 129 Abs. 1 BGG; Voraussetzungen der Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils. Eine Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, in sich oder mit der Begründung im Widerspruch steht oder Redaktions- bzw. Rechnungsfehler enthält. Ein bloss nachträglich geltend gemachter Streit über die Vollstreckung oder Verrechnung einer zugesprochenen Parteientschädigung betrifft nicht die Klarheit des Urteilsdispositivs. Solche Einwendungen sind nicht im Erläuterungsverfahren, sondern gegebenenfalls auf dem dafür vorgesehenen kantonalen Rechtsweg geltend zu machen (E. 3-5).

Full text

{T 0/2}
1G_1/2009

Urteil vom 24. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der
I. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401,
8021 Zürich.

Gegenstand
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. April 2009 (1B_85/2009).
Erwägungen:

1.
Mit Urteil 1B_85/2009 vom 8. April 2009 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von X.________ teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 16. März 2009 des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend Sicherheitshaft auf und wies die Streitsache zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurück. Das Haftentlassungsgesuch wurde abgewiesen. Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sprach das Bundesgericht (zulasten der Kasse des Obergerichtes) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu.

2.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 ersucht X.________ um Erläuterung des Urteils 1B_85/2009 "in dem Sinne, dass die Entschädigung der Parteivertreterin zu bezahlen" sei, da er "Anspruch auf unentgeltliche Rechtvertretung" habe. Der Anlass für das Erläuterungsgesuch sei der Umstand, dass die Kasse des Obergerichtes des Kantons Zürich unterdessen die Auszahlung der zugesprochenen Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin verweigert habe, indem das Obergericht die Entschädigung mit offenen Gerichtsschulden des Gesuchstellers verrechne.

3.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

4.
In seiner Beschwerde vom 25. März 2009 (im Verfahren 1B_85/2009) hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich das Rechtsbegehren um Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt ("alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich", Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin (anstatt an den Beschwerdeführer) wurde nicht beantragt. Ebenso wenig wurden drohende Verrechnungsansprüche des Kantons Zürich erwähnt. Für den Fall des Unterliegens hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen (Rückweisung zur Neuprüfung), das Haftentlassungsgesuch wurde abgewiesen. Antrags- und praxisgemäss hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 68 BGG) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.

5.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung sind nicht erfüllt. Das Dispositiv des Urteils 1B_85/2009 ist weder unklar, noch fehlerhaft. Über die nachträglich geltend gemachten Verrechnungsstreitigkeiten zwischen dem Gesuchsteller und den Behörden des Kantons Zürich hat sich nicht das Bundesgericht im Erläuterungsverfahren zu äussern. Soweit er den Standpunkt vertritt, die Verrechnung mit der zugesprochenen Parteientschädigung erfolge unrechtmässig, stünde es dem Gesuchsteller frei, dagegen den geeigneten (kantonalen) Rechtsweg zu beschreiten.

Auf das Erläuterungsgesuch ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 129 BGG:

1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster

Keywords

clarificationparty compensationset-offinadmissibilitycourt costsclarity of judgment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the conditions for clarification or correction of the prior Federal Supreme Court judgment were met under Art. 129(1) BGG.

Extracted holding

No. The previous judgment was neither unclear nor incomplete nor contradictory, and contained no drafting or calculation error.

Extracted reasoning

The applicant merely challenged the later enforcement and set-off issues concerning the awarded compensation. Those matters did not concern the wording of the Federal Supreme Court judgment itself and had to be pursued, if at all, through the appropriate cantonal remedies.

Key legal question

Whether court costs should be charged for the clarification request.

Extracted holding

Court costs were waived exceptionally.

Extracted reasoning

Although the request was inadmissible, the court exercised its discretion to refrain from charging costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.