Revision and reinstatement request denied

1F_5/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IFeb 19, 2014Dismissed

Summary

X.________ GmbH and Y.________ asked the Federal Supreme Court to revise its non-entry judgment of 13 January 2014, alternatively to restore the deadline for paying the required cost advance. The Court held that they invoked no statutory revision ground and only repeated inadmissible criticism of the earlier decision. It further found that the requirements for reinstatement under Art. 50 BGG were not satisfied because they did not show any non-fault impediment, did not seek timely extension or legal aid, and did not cure the missed payment. The request was dismissed, and CHF 500 in court costs were imposed.

Regest

Art. 121 ff. BGG, Art. 50 BGG, Art. 127 BGG; revision of a final Federal Supreme Court judgment and reinstatement of a missed deadline for payment of the cost advance. Revision is admissible only if the applicant specifically invokes and substantiates a statutory ground for revision; mere disagreement with the legal assessment or outcome of the previous judgment is insufficient. Reinstatement requires proof of an unexcused impediment, a request filed within 30 days after the obstacle ceased, and completion of the omitted act. Failure to explain inability to act, to seek timely extension or legal aid, and to cure the omission precludes relief (consid. 2.1–2.3).

Full text

{T 0/2}

1F_5/2014

Urteil vom 19. Februar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________ GmbH, vertreten durch Y.________,
  2. Y.________,
    Gesuchstellerinnen,

gegen

Bundesamt für Polizei fedpol, Stab / Rechtsdienst-Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_772/2013 vom 13. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 13. Januar 2014 ist das Bundesgericht auf eine von der X.________ GmbH und Y.________ erhobene Beschwerde, welche eine am 19. September 2013 ergangene Verfügung der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts betraf, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten (Verfahren 1C_772/2013).

Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 beanstanden die X.________ GmbH und Y.________ das Urteil vom 13. Januar 2014. Der Sache nach ersuchen sie um dessen Revision bzw. um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des ihnen im vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren auferlegten Kostenvorschusses.

2.

2.1. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.

Die Gesuchstellerinnen beanstanden den Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2014 und machen wie im früheren bundesgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der ihnen verweigerten polizeilichen Auskunft eine Vielzahl von Rechtsverletzungen geltend.

Dabei unterlassen sie es allerdings, sich in Bezug auf das in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG ergangene Urteil des Bundesgerichts auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was sie mit ihrer Eingabe insoweit vorbringen, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende rechtliche Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahrens. Sie zeigen denn auch der Sache nach, zumindest sinngemäss, nicht auf, inwiefern auf den Nichteintretensentscheid bzw. die ihm zugrunde liegende Begründung bezogen ein Revisionsgrund gegeben sein soll.

2.2. Abgesehen davon ist die Eingabe vom 6. Februar 2014 auch nicht stichhaltig, soweit in ihr ein Fristwiederherstellungsgesuch erblickt werden kann bzw. die Gesuchstellerinnen geltend machen wollen, es sei ihnen die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen: Gemäss Art. 50 BGG wird einer Partei, die unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, die Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Diese Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. So legen die Gesuchstellerinnen nicht dar, inwiefern sie nicht in der Lage gewesen sein sollten, ab der am 4. Dezember 2013 in Empfang genommenen bundesgerichtlichen Verfügung innert der auf den 9. Dezember 2013 angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss zu bezahlen oder zumindest um Fristerstreckung oder, bei Notwendigkeit, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) zu ersuchen (s. die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Begründung). Im Übrigen haben sie es auch unterlassen, die versäumte Handlung nachzuholen, auch wenn ihnen inzwischen genügend Zeit dazu zur Verfügung gestanden hätte.

2.3. Nach dem Gesagten ist das Revisions- bzw. Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unbegründet und ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG), soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.

Das Revisions- bzw. Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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