Revision request dismissed; recusal challenge inadmissible

1F_5/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IMar 26, 2009Dismissed

Summary

The Federal Court dealt with an application for revision of its judgment of 22 January 2009 and a simultaneous recusal request against Justice Féraud. The applicant alleged bias based on party affiliation, residence, former judicial office, and previous adverse decisions. The Court held that these allegations did not establish any ground for recusal and characterized the filing as abusive. It therefore declined to enter into the recusal request and the revision request. Because the petition had no prospects of success, legal aid was refused. The applicant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 34 Abs. 1 lit. e, Art. 37, Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Ausstand und Revision bei missbräuchlichem Ablehnungsbegehren. Für den Ausstand genügt weder die Parteizugehörigkeit eines Richters noch dessen Wohnsitz im Kanton noch die Tatsache früherer für eine Partei ungünstiger Entscheide; erforderlich sind konkrete Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit begründen. Unbegründete und auf Blockierung des Gerichts gerichtete Ablehnungsbegehren sind rechtsmissbräuchlich; über sie kann die abgelehnte Gerichtsperson mitwirken, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG einzuhalten wäre (vgl. E. 3). Ein aussichtsloses Revisionsgesuch rechtfertigt keine unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Full text

{T 0/2}
1F_5/2009

Urteil vom 26. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amtshaus l, Postfach 157, 4402 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_9/2009 vom 22. Januar 2009.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. Januar 2009 auf eine Beschwerde von X.________ gegen eine Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn nicht ein (Verfahren 1B_9/2009). Das Urteil erging im Verfahren nach Art. 108 BGG, unter Mitwirkung des Abteilungspräsidenten Bundesrichter Féraud.

2.
Mit Eingabe vom 16. März 2009, welche als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, ersucht X.________ wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2009. X.________ beantragt den Ausstand von Bundesrichter Féraud. Bundesrichter Féraud, der als Einzelrichter das Urteil vom 22. Januar 2009 gefällt hatte, sei FDP Mitglied, wohne im Kanton Solothurn und kenne als ehemaliger Oberrichter die Mitglieder der Strafkammer. Ausserdem habe er bereits früher immer gegen ihn entschieden. Es liege ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vor.

3.
Das Bundesgericht hat dem Gesuchsteller bereits mit Beschluss vom 12. Juli 2007 ein ähnlich begründetes Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Féraud abgewiesen (Verfahren 1C_79/2007). Der Gesuchsteller zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern zwischen dem abgelehnten Richter und den Mitgliedern der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn eine besondere Freundschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG bestehen sollte. Weiter kann einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte. Solche mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründete Ausstandsbegehren sind rechtsmissbräuchlich. Sie sind letztlich auf die Lahmlegung des Bundesgerichts gerichtet (vgl. weiteres Verfahren 1F_6/2009 des Gesuchstellers). Am Entscheid über das unzulässige Ablehnungsbegehren kann die abgelehnte Gerichtsperson mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. dazu BGE 114 Ia 278 E. 1 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG, welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt).

4.
Nach dem Gesagten ist weder auf das Ausstandsbegehren noch das Revisionsgesuch einzutreten. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuchs kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Keywords

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