Revision denied: no omitted legal-aid request in prior judgment

1F_23/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IAug 29, 2011Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

X. requested revision of the Federal Supreme Court judgment of 5 August 2011, arguing that the Court had failed to decide her later request for legal aid and appointed counsel. The Court treated the filing as a revision request, held that Art. 121 lit. c BGG was not met because the legal-aid request was submitted only after the prior judgment, and noted that it had no duty to anticipate such a request. It also observed that the underlying detention appeal was hopeless in any event. The revision request was dismissed insofar as admissible, with no costs or party compensation.

Omnilex headnote

Art. 121 lit. c BGG; revision for omitted adjudication of a pending request; Art. 64 Abs. 1 BGG; a revision ground presupposes that the overlooked request was already submitted before the challenged judgment and therefore had to be decided therein. The Federal Supreme Court is not required to anticipate a later application for free legal aid merely because the deadline for a cost advance has not yet expired; it may decide the case once ready for judgment. Where the underlying appeal was manifestly devoid of prospects of success, revision fails in any event for lack of entitlement to legal aid (consid. 2-3).

Full text

{T 0/2}
1F_23/2011

Urteil vom 29. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Büro A-1, Postfach, 8026 Zürich,
Geschworenengericht des Kantons Zürich,
Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_381/2011 vom 5. August 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2010 wurde X.________ des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig befunden und mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft, unter Anrechnung von 823 Tagen bisher erstandener Haft.

Am 24. Mai 2011 stellte der amtliche Verteidiger X.________s ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Der Präsident des Geschworenengerichts wies das Gesuch am 20. Juni 2011 ab und verlängerte die Sicherheitshaft um sechs Monate bis zum 20. Dezember 2011.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 20. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens am 29. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 29. Juli 2011 beantragte ihr Rechtsvertreter, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 8. August 2011 zu erstrecken, weil es seiner Klientin nicht möglich sei, den verlangten Vorschuss in dieser kurzen Zeit erhältlich zu machen.

Am 3. August 2011 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf eine Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft.

C.
Am 5. August 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es auferlegte X.________ Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- und sprach keine Parteientschädigungen zu.

Am 8. August 2011 ersuchte der Rechtsvertreter X.________s um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch wurde ihm mit Schreiben vom 9. August 2011 zurückgeschickt mit dem Hinweis, der Antrag könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil bereits in der Sache entschieden worden sei.

D.
Am 22. August 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Wiedererwägung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils vom 5. August 2011. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das BGG kennt kein Wiedererwägungsverfahren, sondern sieht gegen Urteile des Bundesgerichts lediglich - unter den engen Voraussetzungen gemäss Art. 121 ff. BGG - die Möglichkeit der Revision vor. Das Wiedererwägungsgesuch ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

2.
Die Gesuchstellerin macht geltend, über ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei noch nicht entschieden worden. Damit macht sie sinngemäss einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG geltend.

Allerdings setzt dieser Revisionsgrund grundsätzlich voraus, dass der unbeurteilt gebliebene Antrag im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits gestellt war und deshalb vom Bundesgericht hätte behandelt werden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall, wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege doch erst am 8. August 2011 und damit nach Ergehen des Urteils vom 5. August 2011 gestellt.

Zwar war zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses noch nicht abgelaufen. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass der Beschwerdeführerin aus der Nichtleistung des Kostenvorschusses kein Nachteil entstehen durfte. Dagegen war es dem Bundesgericht nicht verwehrt, unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss schon vorher zu entscheiden, sofern die Sache entscheidreif war. Dies war der Fall, nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 3. August 2011 auf eine Replik verzichtet hatte.
Mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege musste das Gericht nicht rechnen, nachdem ein solcher Antrag weder in der Beschwerdeschrift noch in den Eingaben vom 29. Juli und 3. August 2011 gestellt oder angekündigt worden war.

3.
Letztlich kann die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, jedoch offen bleiben, weil das Gesuch - selbst wenn darüber noch entschieden werden könnte - wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zwar warf die Beschwerde gewisse übergangsrechtlichen Fragen auf; im Ergebnis, d.h. betreffend den Antrag auf Entlassung der Gesuchstellerin aus der Sicherheitshaft, hatte die Beschwerde jedoch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, und zwar unabhängig von der Frage, ob neues oder altes Strafprozessrecht anzuwenden war.

4.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Dagegen rechtfertigt es sich, auf Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft IV und dem Präsidenten des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

Keywords

revisionlegal aidomitted requestsecurity detentionhopeless appealcourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the prior Federal Supreme Court judgment omitted to rule on the request for legal aid and appointed counsel, giving rise to revision under Art. 121 lit. c BGG.

Extracted holding

No. The legal-aid request was filed only after the prior judgment, so there was no omitted request that the Court had to decide.

Extracted reasoning

Art. 121 lit. c BGG requires that the overlooked request already be pending when judgment is rendered. The Court could decide the case before expiry of the cost-deposit deadline. It also had no duty to anticipate a legal-aid request that had neither been made nor announced in the appeal filings.

Key legal question

Whether the revision request could succeed on the merits despite the alleged omission, in light of the appeal's prospects and Art. 64 Abs. 1 BGG.

Extracted holding

No. Even assuming a revision ground, the request would be dismissed because the underlying appeal had been manifestly hopeless.

Extracted reasoning

The detention appeal raised transitional-law questions, but the requested release from security detention had no prospect of success regardless of whether old or new criminal procedure law applied.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.