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1D_5/2008 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint against refusal of naturalization
1D_5/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IAug 8, 2008Inadmissible
A.X. challenged before the Federal Supreme Court the refusal by the Neuenhof municipal assembly to grant him naturalization. The Court held that an ordinary public-law appeal is excluded for ordinary naturalization decisions and that, in the absence of a legal entitlement to naturalization, the appellant could not invoke arbitrariness. It further found that the complaint did not satisfy the mandatory reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint. The Court therefore issued a summary non-entry decision and, exceptionally, did not levy costs.
Art. 83 lit. b, Art. 115 lit. b, Art. 116 and Art. 42 Abs. 2 BGG; subsidiary constitutional complaint against refusal of ordinary naturalization; standing and reasoning requirements. Where no legal entitlement to naturalization exists, the applicant is not entitled to complain of arbitrariness under Art. 9 BV against the substantive refusal or the assessment of the relevant facts. As a party to the cantonal proceedings, he may however invoke procedural constitutional guarantees and discrimination. A constitutional complaint must nevertheless set out in a concise and legally sufficient manner which constitutional rights were violated; if this requirement is not met, non-entry follows under the simplified procedure (consid. 4).
{T 0/2}
1D_5/2008 /fun
Urteil vom 8. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Neuenhof, Gemeindeverwaltung, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof.
Gegenstand
Nichterteilung der Einbürgerung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Juni 2008
der Einwohnergemeindeversammlung Neuenhof.
Erwägungen:
1.
Die Einwohnergemeindeversammlung von Neuenhof lehnte am 23. Juni 2008 das Einbürgerungsgesuch von A.X.________ ab. Begründet wurde der Beschluss mit folgendem an der Versammlung gehaltenen Votum:
2.
A.X.________ führt gegen den Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss mit Eingabe vom 13. Juli 2008 subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG im Grundsatz gegeben.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
4.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b).
4.2 Der Beschwerdeführer, der nicht geltend macht, dass ihm nach dem Bürgerrechtsgesetz ein Anspruch auf Einbürgerung zukomme, ist nach der Rechtsprechung nicht zur Rüge berechtigt, der angefochtene bzw. zugrunde liegende Entscheid verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 133 I 185). Der Ausschluss der Rüge wegen Verletzung von Art. 9 BV bezieht sich sowohl auf die Anwendung des dem Einbürgerungsverfahren zugrunde liegenden Bürgerrechtsgesetzes als auch auf die Würdigung der massgeblichen Sachverhaltselemente.
4.3 Als Partei im kantonalen Verfahren kann der Beschwerdeführer die Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 199 mit Hinweisen). Das gilt für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und trifft namentlich zu, wenn das gänzliche Fehlen einer Begründung des angefochtenen Entscheids beanstandet wird. Weiter kann u.a. auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV geltend gemacht werden.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots. Zu dieser Rüge ist er nach Art. 115 lit. b BGG nicht legitimiert. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss verfassungsmässige Rechte verletzten sollte. Insoweit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. leidet an einem offensichtlichen Begründungsmangel, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde Neuenhof schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli