International mutual legal assistance: no particularly important case

1C_98/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IJan 30, 2013Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court held that the appeal in a mutual legal assistance case was inadmissible because the matter was not a particularly important case within the meaning of Art. 84 BGG. The appellant had challenged the Federal Criminal Court's non-entry decision after allegedly paying the advance on costs too late. The Court found no federal-law violation in the lower court's reasoning and rejected access to the merits. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 84 BGG; access to the Federal Supreme Court in international mutual legal assistance proceedings is limited to decisions concerning information from the secret sphere and only where a particularly important case exists. The latter requirement is to be interpreted restrictively; it is not met merely because the appellant disputes a procedural non-entry based on late payment of a cost advance, absent any apparent federal-law violation or exceptional significance. Pursuant to Art. 109 BGG, the court may summarily dismiss inadmissible complaints in three-judge formation and may rely on the reasoning of the lower court. Costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
1C_98/2013

Urteil vom 30. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an Polen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 16. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts der Zueignung anvertrauten Vermögens in erheblichem Wert. Am 8. Juni 2012 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 1. November 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 16. Januar 2013 nicht ein. Es befand, er habe den Kostenvorschuss verspätet bezahlt.

B.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 an das Bundesstrafgericht erhebt X.________ Beschwerde gegen dessen Entscheid und beantragt, auf seine Beschwerde gegen die Schlussverfügung sei einzutreten.
Das Bundesstrafgericht hat die gegen seinen Entscheid eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Für die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den bundesstrafgerichtlichen Entscheid erhobenen Beschwerde ist das Bundesgericht zuständig. Dass er sie (rechtzeitig) beim Bundesstrafgericht eingereicht hat, schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG).

1.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 eingeladen, bis zum 27. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss zu leisten und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss verspätet bezahlt. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Die Angelegenheit ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Die Annahme eines besonders bedeutenden Falles rechtfertigt sich daher nicht.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Keywords

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